Jede Seite verpflichtet sich eine Sache, ein Recht oder ein
sonstigen Gegenstand
Keine Seite schuldet der anderen eine Geldleistung
Bei Mängeln, Schlecht- oder Nichtleistung (Unmöglichkeit) finden die Mängelgewährleistungsrechte aus dem Kaufreht entsprechende Anwendung
Ein Problem tritt jedoch bei der Minderung auf:
Eine Mm vertritt die Ansicht, dass die Minderung bei einem Tausch, aufgrund der natürlichen Unteilbarkeit von Sachen, generell keine Anwendug
finden darf.
Die hM hält eine Minderung in bestimmten Fällen für zulässig. Dafür wird eine Wertermittlung durchgeführt und anschließend eine prozentuale
Herabsetzung, diese erfolgt ggf durch Geldzahlungen.
§ 2 Schenkung
Handschenkung
Versprechensschenkung
Gemischte Schenkung
Mögliche Schenkungsgegenstände: Sachen, Rechte oder sonst. Gegenstände (s.o.) (Vermögtensmehrung beim Schenker)
Grundprinzip:
Einigung über Schenkung nach der Zuwendung
Einigung und Zuwendung gleichzeitig
Grundsätzlich ist die Handschenkung ein Vertrag (→ §§ 104 ff. BGB anwendbar), dadurch
ist die Zustimmung des Beschenkten grds. nötig; nach § 516 II BGB kann diese durch
Fristsetzung, Ablauf dieser und keiner vorherigen Ablehnung entbehrlich sein
Zusätzlich muss gemäß dem Trennungsprinzip zwischen der Handschenkung als zu Grunde liegender
Vertrag und dem Sachgeschäft (z.B. Übereignung nach § 929 S. 1 BGB) unterscheiden werden
Grundprinzip:
Einigung über Schenkung vor der Zuwendung
Dabei ist das Schenkungsversprechen ein einseitig verpflichtender Vertrag und der Beschenkte
erlangt dadurch einen Erfüllungsanspruch aus § 518 I BGB.
Bei der Formvorschrift aus § 518 BGB gilt folgendes zu beachten:
Dient als Warnfunktion
gilt nur für die Versprechungsschenkung und die WE des Schenkers
Verstoß führt zur Nichtigkeit nach § 125 S. 1 BGB aber
Heilung durch Vollzug der Schenkung (§ 518 II BGB)
--Coming Soon--
Grundlegend ist die Unentgeldlichkeit*
*Entscheidend dafür ist der subjektie Wille der Parteien, dass die Leistung ohne Gegenleistung erfolgen soll.
Ebenso muss eine Abgrenzung zu anderen unentgeldlichen Verträgen erfolgen:
Verzicht auf Vermögenserwerb (§ 517 BGB)
Leihe
(unentgeldliche) Verwahrung
(unverzinzstes) Darlehen
Auftrag (unentgeldlicher Dienst)
Überlassungsverträge
§ 3 Miete
I. Allgemeines
Allgem. Vorschriften
§§ 535 - 548a BGB
Wohnraummiete
§§ 549 - 577a BGB
Grundstücks-/ Raummiete
§ 578 I iVm mit gennanten Vorschriften zur Wohnraummiete und §§ 579 ff. BGB
Gewährungs des Gebrauchs an der Mietsache (§ 535 I 1 BGB)
⤷ Anspruch des Mieters auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes an der Mietsache
Überlassen der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (§ 535 I 2 BGB)
Erhaltung der Mietsache in diesem Zustand (§ 535 I 2 BGB)
Der Vermieter ist fortwährend zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet
Anspruch des Mieters auf Mängelbeseitigung
auch bei später auftretenden Mängeln
unabhängig von Verursachen oder Verschulden des Vermieters
gilt auch für Benutzungspuren durch einen vertragsgmäßen Gebrauch
kein Übergang der Gefahr zufälliger Verschlechterung auf den Mieter
Anspruch erlischt mit Ende der Mietzeit (danach nur noch Sekundäransprüche)
Der Vermieter hat die Lasten (zB Grundsteuer, Abfallbeseitigung) zu tragen (§ 535 I 3 BGB)
⤷ Eine Umlegung auf die Mieter ist im Rahmen von Betriebskosten (§ 556 BGB) möglich
Der Vermieter muss die Wegnahme von Einrichtungen mit der
der Mieter die Mietsache versehen hat dulden (§ 539 II BGB), sofern er dies nach § 552 I BGB nicht abwenden kann
Zustimmungzu baulichen Änderungen (§ 554 BGB)
Zustimmung zur Untervermietung in den Fällen des § 553 BGB (Ausnahme!)
⤷ Ausgangspunkt ist der § 540 BGB, der eine Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters verbietet →Zuwiderhandeln stellt eine Pflichtverletzung des Mieters dar
⤷ Erteilt der Vermieter die Erlaubnis, so darf der Mieter die Sachen Dritten überlassen, haftet aber auch für dessen Verschulden
(§ 540 II BGB)
⤷ wird die Erlaubnis ohne wichtigen Grund in der Person (des Dritten) verweigert, so kann der Mieter außerordentlich kündigen (§ 540 I 2 BGB)
Haftung
Voraussetzungen
Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch (Abweichung Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit,
die die Tauglichkeit unmittelbar beeinträchtigt)
muss bei Überlassung der Mietsache vorliegen oder später entstehen
⤷ Zeitpunkt entscheident für Anwendbarkeit der §§ 536 ff. BGB oder der Vorschriften des allg. Schadensrecht
§ 536 I 3 BGB: Erforderniss der Erheblichkeit
Erst, wenn der Dritte sein Recht ausübt
Relevanz des Zeitpunktes der Überlassung (✗)
⤷ vielmehr "ab Vertragsschluss"
§ 536 I 3 BGB: Erforderniss der Erheblichkeit
Eigenschaft: alle wertbildenden Faktoren einer Sache, die ihr auf Dauer anhaften
Zusicherung: vertragsmäßig bindende Erklärung, verschuldensunabhängig einstehen zu wollen
Kein Erheblichkeitserfordernis
Ansprüche des Mieters
Mängelbeseitigung
primärer Erfüllungsanspruch: Mängelbeseitigung durch Vermieter nach § 535 I 2 BGB
Nichterfüllung des Vermieters? (✓) → siehe b. oder Einbehaltung der Miete nach § 320 BGB
Minderung der Miete
tritt kraft Gestztes ein (→ kein Gestaltungsgesetz wie im Kaufrecht)
Verschulden des Mieters nicht erforderlich
Mangel der Mietsache? (✓) → teilweise oder ganze Mietminderung möglich
Höhe der Minderung Einzelfall abhängig aber angemessen nach § 536 I 2 BGB
Ansprüche auf Rückzahlung wegen zuviel gezahlter Miete im Fall der Miete ergeben sich aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Schadensersatz
Umfassung von drei Szenarien:
Mangel bei Vertragsschluss vorhanden
Mangel entsteht nach Vertragsschluss
Verzug mit Beseitigung des Mangels (§ 286 BGB)
+ Vertretenmüssen
+ Vertretenmüssen
+ Vertretenmüssen der Verzögerung (§ 286 IV BGB)
= Garantiehaftung
= Verschuldenshaftung
= Verschuldenshaftung
§ 536a I BGB erfasst nicht nur Mangelschäden sondern auch Mangelfolgeschäden (insbesondere Körper- und Sachschäden
aufgrund eines Mangels)
⤷ Differenzierung SE statt der Leistung ↔ SE nicht notwendig
str. ob Mieter auch Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) statt des SE beanspruchen kann
in § 536a I BGB nicht ausdrücklich geregelt
Begriff des Schadensersatz in § 536a I BGB umfasst allerdings auch SE statt der Leistung
⤷ Rückgriff auf § 284 BGB (✓)
⤷ keine doppelte Kompensation aus dem selben Vermögensnachteil
sind Dritte durch einen Mangel betroffen stehen ihnen ggf. nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
(VSD), SE-Ansprüche aus § 536a I BGB zu
Aufwendungsersatz
bei Selbstvornahme der Mängelbeseitigung in den von § 536a II BGB beschriebenen Fällen (Vermieter ist mit Mängelbeseitigung in
Verzug oder umgehende Beseitigung des Mangels/ Wiederherstellung der Mietsachsubstanz ist nötig), kann der Mieter Ersatz seiner
Aufwendungen verlangen
scheitert § 536a II BGB aus so kann der Mieter ggf. nur noch nach den Vorschriften über die GoA (§§ 677 ff. BGB) gegen den
Vermieter Aufwendungsersatz verlangen
§ 536a II BGB stellt eine abschließende Regelung dar → keine Unterlaufung mit § 539 BGB
Haftungsauschluss
Gesetzlich
auschluss der Haftung nach den Vorschriften des § 536b BGB
⤷ Mieter kennt/ grob fahrlässig nicht kennt + keine Arglist des Vermieters
Vertraglich
grds. anwendabr
aber beachte Einschränkungen durch Mietrecht & Vorschriften über Wohnraummiete
idR Mietvertrag = Formularvertrag → Vorschriften über AGB anwendbar
Verjährung
nach den allg. Vorschriften (§§ 195, 199 BGB)
kürzere Verjährungsfrist des Mietrechts (§ 548 BGB) nur auf Ansprüche des Vermieters anwendbar
III. Der Mieter
Mieter
Hauptpflichten
Nebenpflichten
Zahlung der Miete, § 535 II BGB
§ 537 I 1 BGB: Mietzahlung auch wenn Mieter aus persönlichen Gründen die Mietsache nicht benutzen kann
§ 556b I BGB: Wohnraummiete → Sondervorschriften
§ 556 BGB: Sondervorschriften der Wohnraummiete über die Abwälzung der Betriebskosten
§ 536c I BGB: Sorgfalts- und Obhutspflichten
sorgsame behandlung der Mietsache
unverzügliche Meldung von Schäden an der Mietsache
Einhaltung des vertragsgemäßen Gerbrauchs
primäre Ausrichtung nach dem Vereinbarten (anhand Mietvertrag)
Vornahme von Schönheitsreparaturen aufgrund Vertrages
⤷ Probleme entstehen idR bei der Nichtvornahme
Mit Ende der Mietzeit → Rückgabepflicht des Mieters; AGL V → M:
§ 546 I BGB
§ 985 BGB
Haftung
Voraussetzungen
Verletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht des Mieters
Ansprüche des Vermieters wegen einer Verletzung der (/des)
Mietzahlpflicht
außerordentliches fristloses Kündigungsrecht aus § 543 I, II 1 Nr. 3 BGB; Voraussetzung: Rückstand ist
Rückstand von zwei aufeinander folgenden Terminen oder nicht unerheblich
alternativ Rückstand über mehr als zwei Termine und Summe = 2 Monatsmieten
Fristsetzung und Mahnung nicht erforderlich
Zusaätzlich Verzögerungsschaden nach §§ 280 I, II, 286 BGB
Sorgfalts- und Obhutspflichten
hM.: Anspruch auf SE neben der Leistung aus §§ 280 I, 241 II BGB
⤷ Fristsetzung ist nicht erforderlich
aA.: Anspruch statt der Leistung
⤷ abzulehnen, da Pflicht zum sorgfaltigen Umgang die Integretiätsinteressen des Vermieters schützen soll
→ Schutzpflicht iSd. § 241 II BGB
Vertragsgemäßer Gebrauch
Unterlassen und/ oder Beseitung gem. § 541 nach vorheriger Abmahnung
⤷ Anwendung des § 1004 BGB (✗); Begründung: § 541 BGB lex speziales (BGH) da sonst Umgehung des
Abmahnerfordernisses
bei Beschädigung SE-Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB (Achtung!: nicht bei Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch nach
§ 538 BGB; inkl. "Raucherschäden" sofern nichts anderes vereinbart)
Bei Gebrauchüberlass an Dritte ist das Verschulden dem Mieter anzurechnen (§ 540 II BGB); auch wenn Überlass von Vermieter
genehmigt
Bei unerlaubten Gebrauchsüberlass ist auch nicht schuldhaftes Verhalten anzurechnen
⤷ Dritter wird kraft Gesetztes Erfüllungsgehilfe des Mieters; hM.: weit auszulegen (Familienangehörige,
Handwerker, Lieferanten, Besucher, etc.)
Rückgabepflicht
Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a I BGB → vereinbarte oder (wenn höher) ortsübliche Miete
⤷ Vertretenmüssen des Mieters unerheblich
Zusätzlich Anspruch auf SE nach den allg. Vorschriften; insb. entgangener Gewinn und Haftung dem Nachmieter ggü.
Aber: Begrenzung durch § 571 BGB bei Wohnraummiete und Vermieter muss Schaden darlegen und beweisen
Rückgabe durch Mieter unmöglich → SE statt der Lesitung nach den allg. Vorschriften
Nachmieter idR keine eigener SE-Anspruch (Ausnahme: Kündigung aus Eigenbedarf für Familienmitglied)
Haftungsauschluss
kraft der gesetzlichen kürzeren Verjährungsfrist in § 548 I BGB (6 Monate ab Rückgabe der Mietsache)
Anwendung auf Dritte die in den Schutzbereich des Mietvertrages eingebunden sind (✓)
Anwendung auf Nichtmietsachen (✓); zusätzliches Kriterium: hinreichender Bezug zur Mietsache
⤷ Begründung: Vermieter ist bei Veränderung o. Verschlechterung der Mietsache, idR in der Lage etwaige Schäden
umgehend festzustellen
Anwendung wenn Rückgabe unmöglich (✗)
⤷ Anspruch des V aus §§ 280 I, III, 283 unterliegt den allg. Verjährungsregeln
Anwendung bei Verschlechterung durch unerlaubte Handlung (✓)
IV. Die Beendigung des Mietverhältnisses
Ordentliche Beendigung
Ordentliche Beendigung
Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit: Ordentliche Kündigung, § 542 I BGB
Mietverhältnis auf bestimmte Zeit: Zeitablauf, § 542 II BGB
Beachte bei Miete über Wohnraum:
§ 573c BGB: Frist
§ 573 BGB: Grund
§§ 568 ff. BGB: Kündigungsschutz
§ 580a BGB: Frist für andere Mietsachen
vorherige Beendigung durch ordentliche Kündigung (✗)
vorherige Beendigung durch außerordentliche Kündigung (✓)
Außerordentliche Beendigung
Außerordentliche Kündigung
Befristet
Fristlos
Anwendung (✓)
Voraussetzungen für außerordentliche Kündigung (✗) → § 140 BGB Umdeutung in ordentliche Kündigung möglich
Anwendung (✓)
Voraussetzungen für außerordentliche Kündigung (✗) → § 140 BGB Umdeutung in ordentliche Kündigung möglich
Vermieter:
Tod des Mieters, § 580 BGB
⤷ beachte: §§ 563, 563a, 564 BGB
Mieter:
Tod des Mieters, § 580 BGB
⤷ beachte: §§ 563, 563a, 564 BGB
Verweigerung der Untervermietung, § 540 I 2 BGB
Mieterhöhung, § 561 BGB
Tod des Mitmieters, § 563a II BGB
Für beide Parteien, § 543 I 1 BGB:
Generalklausel für Kündigungsgrund, § 543 I 2 BGB + Konkretisierung, § 543 II BGB + speziell für Wohnraum, § 569
Verschudlen nicht notwendig aber bei Abwägung berücksichtigt
beachte: § 543 III BGB
Vermieter:
§ 543 I, II 1 Nr. 2 BGB: vertragswidriger Gebrauch; insb. Aufrechterhaltung einer unerlaubten Untervermietung (§ 540)
§ 543 II 1 Nr. 3 BGB: Zahlungsverzug, Heilungsmöglichkeit nach § 543 II 2 BGB
⤷ beachte
§§ 543 I 1, 569 II BGB: Störung des Hausfriedens durch den Mieter
§ 543 I 2 BGB: Unzumutbarkeit der Fortsetzung aus anderen Gründen
Mieter:
§ 543 I, II 1 Nr. 1 BGB: Nichtgewährung/Entziehung des Gebrauchs - Mängel
§§ 543 I 1, 569 I BGB: Gesundheitsgefährdung
§§ 543 I 1, 569 II BGB: Störung des Hausfriedens durch den Vermieter
§ 543 I 2 BGB: Unzumutbarkeit der Fortsetzung aus anderen Gründen
V. Besonderheiten bei Wohnraummietverhältnissen, §§ 549 ff. BGB
Besonderheiten bei Mietverhältnissen über Wohnraum
§§ 549 ff. BGB
Wechsel der Vertragspartei
Auf Seiten des Vermieters
Erwerber des Grundstücks tritt nach § 566 I BGB an die Stelle des bisherigen Vermieter
Auf Seiten des Mieters
§ 563 I BGB: Tod des Mieters → Eintritt von Ehegatten und Lebenspartnern
§ 563 II BGB: Tod des Mieters → Eintritt von Familienangehörigen
§ 563 II 3 BGB: Tod des Mieters → Eintritt anderer Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten Haushalt geführt haben
§ 563 III BGB: Eintritt (Eintretender übernimmt Rechte und Pflichten des verstorbenen Mieters) kraft Gesetzes; rückwirkende Beseitigung
möglich
§ 563 IV BGB: Eintritt → außerordentliches befristetes Kündigungsrecht des Vermieters
§ 564 BGB: Kein Eintritt → Mietverhältnis wird mit Erben fortgeführt; außerordentliches befristetes Kündigungsrecht
Schriftformerfordernis für Mietverträge auf bestimmte Zeit
§ 550 BGB
Zweck:
Nachprüfmöglichkeit des möglichen Erwerbers eines Grundstücks, ob er nach § 566 in ein Mietverhältnis eintritt, das er vor Ablauf der
Mietzeit nicht ordentlich beendigen kann
Formverstoß → Nichtigkeit nach § 125 S. 1 BGB (✗)
Formverstoß → Geltung des Mietvertrags auf unbestimmte Zeit (✓)
Mietsicherheiten und Vermieterpfandrecht
§ 551 BGB: Ausgestaltung der Kaution
§ 562 BGB: Vermieterpfandrecht
Kündigungsschutz
§§ 568 ff. BGB: ordentliche Kündigung
§ 568 I BGB: Schriftform erforderlich
§ 568 II BGB: Hinweis auf Möglichkeit des Widerspruchs erforderlich
§ 573 I BGB: Kündigungsgrund (berechtigtes Interesse) erforderlich
ist Kündigungsgrund nur vorgeschoben und Mieter zieht trotzdem aus:
⤷ SE-Anspruch (§ 280 I BGB), wenn Auszug Kosten enstehen lässt
§ 573c BGB: Kündigungsfrist
§ 574 I BGB: Widerspruchsrecht des Mieters bei wirksamer Kündigung
§ 569 BGB: außerordentliche Kündigung
§ 4 Pacht (§§ 581 - 597 BGB)
Grds. handelt es sich bei der Pacht wie bei der Miete um ein Dauerschuldverhältnis, mit einer Gebrauchsüberlassung auf Dauer gegen ein Entgeld
Dabei gibt es zwei grunudlegende Unterschiede zur Miete:
Neben dem Gebrauch gewährt der Verpächter dem Pächter auch den Genuss der erwirtschafteten
Früchte
Pachtgegenstände sind nicht auf Sachen beschränkt, vielmehr können auch Rechte (zB. Recht auf Fischerei) oder sonstige Gegenstände (zB. Unternehmen)
verpachtet werden
Des weiteren verweist der § 581 II auf die enstsprechende Anwendung der Regelungen aus dem Mietrecht sofern sich aus den den §§ 852 - 854 b BGB nichts anderes
ergibt oder es sich um einen Landpachtvertrag handelt
Durch die Verweisung ins Mietrecht enstehen einige wichtigen Folgen:
Der Erfolg (oder ein Misserfolg) der Fruchterziehung fällt in die Risikosphäre des Pächters und kann somit keinen Sachmangel darstellen
Grundsätzlich unterliegt der Verpächter einem Instandhaltungszwang der Pacjtsache mach § 851 II BGB i.V.m. § 535 I 2 BGB
Bei Verstößen stehen dem Pächter die Rechte aus dem Mietgewährleistungsrecht zu
Dagegn muss der Pächter sich nach § 582 BGB einen Instandhaltungszwang des Inventars engegenhalten lassen
Ebenso finden die Kündigungsvorschriften des Mietrecht zur Terminierung eines Pachtvertrags anwendung; jedoch können sich Sonderregelungen:
zur Beendigung eines Pachtvertrags aus den § 584 f. BGB oder
für die Verspätete Rückgabe aus § 584 b BGB
ergeben
Wie bei der Miete über Wohnraum gibt es auch in der Pacht Sondervorschriften über die Landpacht (§§ 585-597 BGB):
Pächter ist nach § 586 I 3 BGB nicht nur zur ordnungsmäßigen Nutzung berechtigt, vielmehr ebenso dazu verpflichtet
Ebenso gibt es bei der Kündigung einer Landpacht besondere Vorschriften, welche sich in den §§ 594 f. BGB befinden
§ 5 Leasing
I. Grundlagen
Lieferant
Kaufvertrag ⇔
Leasinggeber Hauptinteresse: Amortisierung des Kaufgeschäfts
Leasingvertrag ⇔
Leasingnehmer Hauptinteresse: Gebrauch der Sache
II. Arten des Leasing
Rechtliche Einordnung:
(atypischer) Mietvertrag (hM): entgeltliche Überlassung zum Begracuh auf Zeit, doch Leasingnehmer trägt Investitionsrisiko
Leasinggeber steht nicht für Beschädigung oder Verlust des Leasingguts ein
Sach- und Preisgefahr liegen beim Leasingnehmer
Ausschluss von Mängelgewährleistungsrechten zwischen Leasinggeber und -nehmer gegen kaufrechtliche Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten
Sonderfall "Eintrittsmodell": Leasingnehmer schließt Kaufvertrag zuerst selbst ab und dann übernimmt der Leasinggeber den Kaufvertrag mit dem Leasingvertrag
Bei Verbrauchervertägen: § 506 II BGB beachten
Zentrale Probleme der Abtretungskonstruktion:
AGB-Kontrolle?
Welche Ansprüche hat der Leasingnehmer und gegen wen?
bestehen SE-Ansprüche gegen Dritte bei Beschädigung?
Überlassung von Wirtschaftsgütern zum Gebrauch in einem vereinbarten, miest sehr kurzem, Zeitraum
Leasinggeber ist zum Erhalt der Leasingguts verpflichtet
Amortisierung tritt durch das Verleasen an mehrer Leasingnehmer ein
Leasingnehmer schuldet Zins für den Gebrauch
Vorteil für Leasingnehmer: → schneller Austasuch des Leasingguts
Rechtlich behandelt wird diese Form wie ein normaler Mietvertrag nach den §§ 535 ff. BGB
Hauptinteresse des Leasinggeber/ Hersteller ist der Warenabsatz
Leasingnehmerintersse: Finanzierung des Erwerbs
Rechtliche Behandlung: je nach Vereinbarung wie Teilzahlungskauf nach § 507 BGB oder wie "Mietkauf" (typengemischter Vertrag: Miete mit Recht des Mieters, die Sache innerhalb einer bestimmten Frist zu
einem vorher bestimmten Preis zu erwerben, der Mietzins wird dabei angerechnet
III. Finanzierungsleasing
1. Rechtsnatur
nicht im BGB an sich gereegelt sondern durch Vereinbarungen und AGB
⤷ hM: atypischer Mietvertrag (Mietvorschriften werden in wesentlichen Punkten modifiziert)
Leasinggeber schuldet keine Instandhaltung, ebenso schließt er Mängelgewährleistung aus, tritt dafür aber die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag
ab
Pflichten der Parteien
Leasinggeber
Leasingnehmer
§ 535 I BGB: Überlassung des Leasingguts
sofern wirksam ausgeschlossen, wird das Instandhalten und die Gebrauchserhaltung nicht geschuldet
§ 535 II BGB: Zahlung des geschuldeten Entgelts
§ 546 I BGB: Herausgabe des Leasingsguts mit Leasingende
Leistungsstörungen
Nichtlieferung oder Verzögerung der Leiferung des Leasingguts
Leasinggeber haftet nach den allg. Vorschriften wegen Pflichtverletzung
Leasingnehmer kann Anspruch auf SE nach §§ 280 I, II, 286 BGB haben
(Der Lieferant ist hierbei meist Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers, § 278 BGB)
Fehlen eines wirksamen Gewährleistungsausschlusses
Bei Sachmängeln Mietrecht anwendbar:
§ 536 I BGB: Minderung kraft Gesetzes
§ 536a I BGB: Anspruch auf SE
§ 536a II BGB: Anspruch auf Aufwendungsersatz
§ 536c BGB: Anzeigepflicht des Leasingnehmer
§ 543 BGB: Kündigungsrecht
SE-Ansprüche des Leasinggeber
Anspruch auf SE nach §§ 280 I, II, 286 BGB bei Zahlungsverzug
+ Kündigungsrecht nach § 543 I, II 1 Nr. 3 BGB
Anspruch auf SE aus §§ 280 I, II, 281 BGB bei vorzeitiger Kündigung und dem daraus resultierenden Schaden
Beendigung
Das Leasingverhältnis endet auf einem der drei folgenden Wegen:
Mit Ender der vereinbarten Zeit oder wenn keine Zeit vereinbart wurde mit einer ordentlichen Kündigung
Durch eine außerordentliche Kündigung des Leasinggeber nach § 543 BGB
Durch eine außerordentliche Kündigung des Leasingnehmer nach § 543 BGB (sofern das Mietgewährleistungsrecht nicht wirksam ausgeschlossen wurde)
Besonderheiten bei Verbracuherverträgen
Handelt es sich beim Leasingnehmer um einen Verbraucher und sind die Voraussetzungen aus § 506 II BGB mit den Leasingvertrag erfüllt gelten folgende abweichende
Vorschriften (aus § 506 I BGB) für den Leasingvertrag:
Schriftform (§ 492 I BGB)
Widerrufsrecht (§ 495 I BGB → § 355 BGB)
Modifizierung der Voraussetzungen einer Kündigung im Verzugsfall (§ 498 BGB)
Kündigungssonderregeln (§ 499 BGB)
§ 6 Leihe
Grundlagen:
zeitlich begrenzte, unentgeltliche Benutzung einer Sache oder Tiers
kein Gegenseitiger Vertrag → § 320 ff. BGB nicht anwendbar
Die Abgrezung geschieht anhand folgender Attribute:
Art der Gefälligkeit
Grund und Zweck
wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung
Wert der Sache
Folgen einer fehlerhaften Leistung; Risiko einer rechtsgeschäftlichen Bindung
unerheblich ist die Unentgeldlichkeit
Verleiher
Pflichten
Haftungen
Hauptpflicht des Verleihers:
Gestattung der Nutzung der Leihsache zum vereinbarten Zeitraum
Jedoch: Der Verleiher ist nur zur Gebrauchsgestattung in dem Zustand verpflichtet, in dem sich die Sache befindet
⤷Keine Pflicht zur Instandshaltung
Die normal anfallenden Kosten durch den Betrieb der Sache, hat der Verleiher nicht zu tragen.
Darüber hinausgehende Kosten, kann der Entleiher vom Verleiher nach den Vorschriften der GoA verlangen (die Verjährung wird in § 606 geregelt).
Im Rahmen des § 599 wird dem Verleiher ein Haftungsprivileg zugesprochen:
Dies modifiziert den HaftungsMaßstab aus § 276 I 1 BGB
Hauptsächlich bezieht es sich auf die Hafttung des Verleihers bei Verzug oder im Falle der Unmöglichkeit
Die Anwendung bei Schutzpflichten ist strittig
§ 599 BGB betrifft nur Leistungspflichten
⤷ Schutz des Integritätsinteresse des Entleihers
§ 599 BGB immer anzuwenden
⤷ Schutz des Verleihers, der keine Gegenleistung erhält, vor jeglichen Ansprüchen wegen leichter Fahrlässigkeit
hM: § 599 BGB findet Anwendug bei Schutzpflichten die eng mit den Vertragsgegenstand zusammenhängen
Schlägt auf konkurrierende Deliktsansprüche durch
-- Coming Soon --
Gewährleistungsrecht für Sach- und Rechtsmängel:
Besonderes Gewährleistungsrecht
⤷ vorrangig da spezieller als allg. leistungsstörungsrecht
Mangelbegriff = Mangelbegriff Kaufrecht
Anwendungsbereich wie beim Schenkungsrecht aus § 523 f. BGB
Vergesst bei Mangelfolgeschäden die Deliktsansprüche nicht ;)
→ Verjährung wird in § 606 BGB geregelt
Entleiher
Pflichten
Haftungen
Obhutspflichten im Rahmen der §§ 602, 603 BGB
Tragen der natürlich, durch das Benutzen der Sache, entstehenden Kosten
Rückgabe der Leihsache in einem der folgenden Fälle:
§ 604 I: Am Ende der vereinbarten Leihzeit, sofern eine Zeit verabredet wurde
§ 604 II: Nach Gebrauch dem Zwecke der Leihsache nach
§ 604 III: Jederzeit, sofern keine Leihzeit vereinbart wurde oder sie dem Zweck entnommen werden kann
Jederzeit, der Entleiher kann die Leihsache jederzeit zurückgeben
⤷kein Kündigungsrecht für den Entleiher nötig
Frühere Rückforderungen, kann der Vereleiher nur im Rahmen der Kündigung nach § 605 BGB verlangen
Denkt an die konkurrierenden Ansprüche aus § 985 BGB ;)
Haftung für Pflichtverletzungen
insb. Haftung für Überschreitung der Obhutspflichten
⤷ Haftung nach §§ 280 I, 241 II BGB
→ Verjährung wird in § 606 BGB geregelt
§ 7 Darlehen
Darlehen
Gelddarlehen nach §§ 488-490 BGB
Sachdarlehen nach §§ 607-609 BGB
Bereitstellung eines Geldbetrags auf Zeit
Rückzahlung der Darlehensvaluta
ggf. verzinslich
Konsensualvertrag: auch ohne Darlehensvalutaauszahlung wirksam
Sparkonten, Geldeinlagen, etc bei Banken sind Darlehen der Bankkunden an die Bank
Überlassung + Übereignung einer vertretbaren Sache (§ 91 BGB; Geld [§ 607 II BGB] ausgenommen)
Rückerstattung einer Sache von gleicher Art und Güte (§ 607 I 2 BGB)
ggf. entgeltlich
formfreier Konsensualvertrag
allg. leistungsstörungsrecht
Sachdarlehen:
Überlassung einer vereinbarten vertretbaren Sache (durch Übereignung)
Folgen bei einer Pflichtverletzung:
Nichtleistung:
Anpsruch auf Ersatz des Verzögerungschadens gem. §§ 280 I, II, 286 BGB
ggf. Anspruch auf SE nach Fristsetzung gem. §§ 280 I, III, 281 BGB
Schlechtleistung:
Kaufgewährleistungsrecht analog
Darlehen:
Zurverfügungstellung eines Geldbetrages (Valuta) auf Zeit
nur Wertmäßige Beschaffung geschuldet
Darlehensnehmer hat Anspruch auf Auszahlung nach § 488 I 1 BGB, da es ein Konsensualvertrag ist
bei Pflichtverletzung: allg. leistungsstörungsrecht
unter Umständen Warn- und/oder Beratungspflicht (§ 241 II BGB)
Sachdarlehen:
Rückerstattung einer Sache gleicher Art, Güte und Menge bei Fälligkeit (durch Übereignung)
ggf. Zahlung eines Entgelts
Folgen bei einer Pflichtverletzung:
Nichtleistung:
Anpsruch auf Ersatz des Verzögerungschadens gem. §§ 280 I, II, 286 BGB
ggf. Anspruch auf SE nach Fristsetzung gem. §§ 280 I, III, 281 BGB
Schlechtleistung:
Kaufgewährleistungsrecht analog
Darlehen:
Bei Fälligkeit → Rückzahlung der Darlehensvaluta
ggf. zahlung von Zinsen
(Abnahme der Valuta; typischerweise bei entgeltlichen Darlehen konkludente Nebenpflicht)
Bei Pflichtverletzungen: allg. leistungsstörungsrecht (keine Verzugszinsen auf Zinsen gem. § 289 BGB)
Veinbarter Zeitpunkt
Kündigung durch eine Partei (§ 608 BGB), wenn kein Zeitpunkt vereinbart ist:
Bei Vereinbarung zur Kündigung: Vereinbarung + Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund (§ 314 BGB)
Keine Vereinbarung zur Kündigung: jedezeit durch eine Partei (§ 608 II BGB)
Parteivereinbarung
Kündigung (§§ 488 III, 489, 490 BGB)
Ordentliche Kündigung:
Keine Vereinbarung:
Ordentliches Kündigungsrecht (§ 488 III 1 BGB) + 3 Monate Frist (§ 488 III 2 BGB) sofern nichts abweichendes vereinbart
Fälligkeit vereinbart:
Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmer (§ 489 BGB), jedoch Einschränkung bei Sollzinssatz (§ 489 I BGB)
Rückzahlung binnen zwei Wochen sonst → Kündigung gilt als nicht erfolgt
Außerordentliche Kündigung:
durch Darlehensgeber, wenn: Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmer oder der Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, was die Rückzahlung gefährdet
(§ 490 I BGB)
durch Darlehensnehmer, wenn: Sollzinssatz gebunden + Sicherheit durch Grund-/ schiffspfand + berechtigtes Interesse + seit vollständigem Empfang sind 6 Monate vergangen (§ 490 II BGB)
Rechte aus §§ 313, 314 BGB bleiben unberührt (§ 490 III BGB)
Vorzeitige Rückzahlung nur bei Zinslosen Darlehen (§ 488 III 3 BGB)
Verbraucherdarlehensverträge
Anwendungsbereich
entgeltliche Darlehensverträge zwischen dem Darlehensgeber (Unternehmer, § 14 BGB) und dem Darlehensnehmer (Verbraucher, § 13 BGB)
Erweiterung: Existensgründer als Darlehensnehmer
Verwendungszweck maßgeblich für Verbrauchereigenschaft
Informationspflicht
Information vor Vertragsschluss, zwingender Inhalt des Vertrags, während des Vertragsverhältnisses (§§ 491a, 492 II, 493)
[Einzelheiten in Art. 247, 247a EGBGB]
Form und Rechtfolgen von Formverstößen
grds. Schriftform sofern nicht strenger vereinbart gem. § 492 I 1 BGB
Unterschriften auf getrennten Dokumenten sind nach § 492 I 2 BGB genügend
Dies gilt auch für die Vollmacht zur Abschließung eines Darlehens (§ 492 IV 1 BGB)
Rechtsfolgen von Formmängel (einschl. bei fehlender Pflichtinformation):
Vertrag ist nach § 494 I BGB nichtig (lex specialis zu § 125 S. 1 BGB)
Wurde die Valuta bereits empfangen oder in Anspruch genommen, so wird der Formfehler geheilt; unter Umständen dann allerdings mit geänderten
Vertragsinhalt; siehe § 494 II, III BGB
Widerrufsrecht
Widerrufsrecht aus § 495 I BGB
Widerrufsfrist (Dauer + Beginn nach § 355 II BGB; Anpassung durch § § 356b)
Rechtsfolgen: Rückgewähr nach §§ 355 III, 357b BGB
Verzug des Darlehensnehmers
§ 497 I 1 verweist auf § 288 I, aber nicht auf § 289
⤷ hier kein Zinseszinsverbot!
Tilgungsbestimmung abweichend
Außerordentliche Kündigung des Darlehensgeber aus § 314 BGB wird ruch § 498 BGB eingeschränkt
Besonderheiten zu Kündigungsrechten
§§ 499-502 BGB
Tätigkeitsbezogene Verträge
§ 8 Dienstvertrag (mit Behandlungsvertrag)
I. Grundlagen
1. Grundlagen
Dienstvertrag = gegenseitiger Vertrag
⤷ §§ 320 ff. BGB anwendbar
Gegenseitigkeitsverhältnis der Haupftpflichten aus § 611 I BGB:
Dienstverpflichteter verpflichtet zur Leistuung der vereinbarten Dienste
Dienstberechtigter verpflichtet zur Gewährung der vereinbarten Vergütung
§ 611 I BGB: zentrale AGL
Abgrenzungen:
Auftrag: Entgeltlichkeit
Werkvertrag: Was ist geschuldet? (Tätigkeit oder Ergebnis)
2. Abgrenzung zum Werkvertrag
Was wird geschuldet? Erfolg oder Tätigkeit? Wer trägt das Risiko für das Ausbleiben des Erfolgs? Schuldner oder Gläubiger?
Werkvertrag: es wird eine Ergebnis geschuldet, dass über das bloße Tätig werden hinausgeht; bleibt der Erfolg aus trägt der Schuldner das Risiko
Dienstvertrag: es wird lediglich das Tätigwerden geschuldet; bleibt der Erfolg aus trägt der Gläubiger das Risiko
Doch warum überhaupt unterscheiden?
Werkunternehmer erhält Vergütung nur, wenn er das Werk fertigstellt; Dienstverpflichtete bereits für das bloße Tätigwerden
unterschiedliche Beendigungen der Verträge: Werkvertrag = §§ 631 ff. BGB vs. Dienstvertrag = §§ 611 ff. BGB
Werkvertrag
Übernahme vom Winterdienst (BGH NJW 2013, 3022)
Herstellung oder Veränderung einer Sache (Reparatur einer Sache, Reinigung einer Sache [zB Kleidung], Haarschnitt beim Frisör)
Dienstvertrag
Anwaltsvertrag (Anwalt kann keinen Erfolg seiner Tätigkeit garantieren)
Behandlungsvertrag, siehe § 630b BGB
II. Zustandekommen und Wirksamkeit
1. Zustandekommen
Freier Dienstvertrag: Abschluss-, Inhalts-, Formfreiheit, etc.
bei einem Arbeitsvertrag sind jedoch Einschränkungen denkbar (zB durch Tarifverträge)
Essentialia negotii:
Parteien
geschuldete Dienste
(Vergütung)
haben die Parteien nichts zur Vergütung vereinbart, so gilt diese dennoch als stillschweigend verinbart wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen
eine Vergütung zu erwarten ist
wurde eine Vergütung jedoch nicht die Höhe vereinbart, so bemisst sich die Höhe, wenn vorhanden nach einer Taxe, andernfalls nach der für die Dienstleistung
übliche Vergütung (= diejenige Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Leistung für
Leistungen gleicher Art und Güte gewährt zu werden pflegt)
2. Wirksamkeit bei fehlerhaften Dienstverhältnissen
grds. gilt die allg. Rechtsgeschäftslehre; bei Minderjährigen müssen die §§ 112, 113 BGB beachtet werden
Folgen eines Unwirksamkeitsgrund:
Vertrag noch nicht in Vollzug gesetzt: Keine Besonderheiten
Vetrag in Vollzug gesetzt:
Rückabwicklung nach den §§ 812 ff. BGB gilt als unangemessen
⤷ Vertrag wird bis zur Berufung (auf den Nichtigkeitsgrund) als wirksam angesehen
Ausnahmen aufgrund Schutz von Minderjährigen oder bei Verbotsverstößen
III. Pflichten des Dienstverpflichteten
1. Leistung der geschuldeten Dienste
Inhalt können Dienste jeder Art sein (§ 611 II BGB)
Der konkrete Inhalt richtet sich nach dem Vereinbarten, welches mit den typischen Verkehrserwartungen ergänzt wird
Die Dienstleistung ist in zweifacher Weise "höchst persönlich":
Übertragung der Dienste an Dritte im Zweifel nicht erlaubt (§ 613 S. 1 BGB); das Hinzuziehen von Gehilfen ist idR dennoch zulässig
Anspruch auf die Dienstleistung ebenfalls im Zweifel nicht übertragbar
2. Nebenpflichten
Für Nebenpflichten sind Treue- und Rücksichtsnahmepflichten, die sich in § 241 BGB begründen denkbar:
Interessenwahrungspflicht
Wettbewerbsverbot
Verschwiegenheitspflicht
3. Haftung
Anwendbarkeit des allg. leistungsstörungsrecht:
kein besonderes Gewährleistungsrecht des Dienstvertrages
Rücktritt → Kündigung
Besonderheiten bei Unmöglichkeit und Verzögerung der Leistung:
Dienstschuld kann idR nicht nachgeholt werden
⤷ absolute Fixschuld
Folgen:
Dienstverpflichtete wird mit verstreichen der leistungszeitpunkt (§ 275 I BGB) frei
⤷ Vergütungsanspruch entfällt automatisch (§ 326 I 1 BGB)
Anspruch auf SE sdL bei Vertrenmüssen nach §§ 280 I, III, 283 BGB
sollte die Dienstleistung doch nachholbar sein gelten: §§ 280 I, II, 286 BGB und §§ 280 I, III, 281 BGB
Minderung
es ist streitig ob im Fall der Schlechtleistung der Dienstberechtigte die Vergütung ganz oder teilweise kürzen darf...
hM:
Dienstvertrag kennt anders als Kauf und Werk keine Minderung
Begründung: Dienstverpflichteter schuldet keinen Erfolg, hinter dem seine Leistung zurückbleiben kann
aM:
Minderung in den Fällen der absoluten Nutzlosigkeit des Dienstes möglich
Besonderheiten bei Arbeitsverträgen:
§ 619a BGB: keine Beweislastumkehr nach § 280 I 2 BGB
IV. Pflichten des Dienstberechtigten
Die Vergütung für ein Dienst wird nach dessen Verrichtung fällig
grds. gilt "ohne Arbeit kein Lohn"
Davon gibt es jedoch drei Ausnahmen:
§ 326 II 1 1. Fall BGB: Verantwortlichkeit des Dienstberechtigten
§ 615 S.1 BGB: Annahmeverzug des Dienstberechtigten
Eltern können einen Vertrag zu Gunsten Dritter für ihre Kinder abschließen
Für Arzthaftung: typische Konkurrenz zwischen Vertrags- (§ 280 I BGB) und Deliktshaftung (§§ 823 I, II BGB iVm StGB)
HaftungsMaßstab: objektivierter VerschuldensMaßstab;
Pflicht zurBehandlung nach anerkannten aktuellen fachlichen Standards (§ 630a II BGB)
Bei Behandlungsfehler: Beweislast liegt beim Patienten; in der Praxis jedoch meist schwierig
⤷ Beweislasterleichterung in § 360h BGB (von Rechtssprechung entwickelt, jetzt kodifiziert)
insb. bei groben Behandlungsfehler
Bei Krankenhausaufnahme: Wie sind die Vertragsverhältnisse?
§ 9 Auftrag
Grundlagen
kein Gegenseitiger Vertrag
⤷ §§ 320 ff. BGB nicht anwendbar
⤷ Unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag
unentgeldlich
⤷ Abgrenzungsprobleme zum Gefälligkeitsverhältnis
Beauftragte besorgt für Auftraggeber eine Geschäfstbesorgung (rechtsgeschäftliche o. tatsächliche Handlung)
Geschäft muss fremder Natur sein (dafür reicht es wenn das Geschäft auch in die Sphäre des Auftraggeber fällt)
Der Auftraggeber hat dem Beauftragten alle Aufwendungen die dieser in Zusammehang mit der Besorgung des Geschäfts gemacht hat und für
erforderlich halten durfte zu ersetzen
Auf Verlangen des Beauftragten hat der Auftraggeber einen Vorschuss zu leisten
die hM fasst unter den § 670 BGB auch Schäden (obwohl diese Unfreiwillig sind und damit keine Aufwendungen), allerdings nur sofern diese
in die typische Risikosphäre der Besorgung des Geschäfts fallen und nicht nur das allg. Lebensrisiko des Beauftragten realisieren
Eine verlangte Vergütung ist nicht zu ersetzen, da dies der Unentgeldlichkeit des Auftrag entgegenstünde
Sonstige Pflichten = allg. schutz- und Obhutspflichten
⤷ Informationspflicht über Gefahren, die mit der Geschäftsbesorgung verbunden sind
Pflichtverletzungen:
Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Aufwendungsersatz in Verzug, stehen dem Beauftragten Ansprüche aus den §§ 280 I, II, 286 BGB zu;
Verletzt der Auftraggeber eine Schutzpflicht, kann der Beauftragte im Rahmen von § 280 I BGB Schadensersatz verlangen
Vornahme des Geschäfts
Gundsätzlich hat der Beauftragte das Geschäft persönlich zu erledigen
⤷ keine Substitution möglich
Jedoch: Der Beauftragte darf sich eines Gehilfen bedienen; SchuldhaftesFehlverhalten des Gehilfen wird dem Beauftragten nach § 278 BGB
zugerechnet
Darf der Beauftragte die Ausführung doch an einen Dritten übergeben, so haftet er nur für das Fehlverhalten des Dritten, wenn er bei der
Auswahl und Instruktion des Dritten, die im Verkehr üblichen Sorfalt außer Acht gelassen hat
Grundsätzlich ist der Beauftragte an die Weisungen des Auftraggebers gebunden davon darf er nur abweichen, wenn:
Er davon ausgehen darf, dass der Auftraggeber unter Kenntnis der Sachlage die Abweichungen genehmigen würde und
er vor Abweichung, diese anzeigt und auf eine Reaktion des Auftraggebers wartet; Dies entfällt wenn der Aufschub mit einer
Gefahr verbunden ist
Herausgabepflicht
Der Beauftragte hat alles erlangte (sowohl durch als auch für die Geschäftsbesorgung) an den Auftraggeber herauszugeben
Dabei kann es sich um Sachen, Geld oder Forderungen handeln
Das erlangte muss jedoch in einem inneren Zusammehang mit der Geschäftsführung stehen; Erlangtes bei Gelegenheit des Geschäftes muss nicht
herausgegeben werden
zu eigenen Zwecken verwendetes Geld, das dem Auftraggeber herausgegeben werden muss, muss mit Beginn der Verwendung verzinst werden
Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Der Beauftragte muss dem Auftraggeber selbstständig wichtige Information zur Geschäftsbesorgung zukommen lassen und auf Verlangen über deren
Stand Auskunft geben
Nach Beendigung hat er dem Auftraggeber Rechenschaft (detaillierte Auflistung von Ausgaben, Einnahmen, etc) über die Geschäftsbesorgung
abzulegen
Pflichtverletzungen
Verstößt der Beauftragte gegen einer seiner Pflichten, so steht dem Auftraggeber Schadensersatz nach den §§ 280 ff. BGB zu, bei unsachgemäßer
Ausführung Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1 BGB und bei Schäden an sontigen REchtsgütern und Interessen,
richtet sich der Schadensersatzanspruch nach § 280 I BGB
Dient die Tätigkeit der Abwehr einer drohenden dringen Gefahr für den Auftraggeber haftet der Beauftragte nach hM nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit
Da der Auftrag kein gegenseitiger Vertrag ist, steht dem Auftraggeber bei einer Pflichtverletzung des Beauftragten kein Rücktrittsrecht zu
Beendigung des Auftragverhältnisses
1. Erledigung
2. Widerruf des Auftraggeber
Auftraggeber kann jederzeit widerrufen
Ausnahme: Beauftragter hat gleichwertiges Eigeninteresse an der Durchführung des Auftrags
3. Kündigung des Beauftragten
Beauftragter kann jederzeit kündigen, so dass der Auftraggeber für die Besorgung anderweitig Fürsorge treffen kann
Ausnahme: Stehen dem wichtige Gründe entgege, kann der Beauftragte auch zu Unzeiten kündigen
Kündigt der Beauftragte zu Unzeiten und es liegen keine wichtigen Gründe vor so hat er dem Auftraggeber die dadurch entstehenden Schäden zu ersetzen
4. Tod des Beauftragten
im Zweifel endet der Auftrag mit dem Tod des Beauftragten, diesen haben seine Erben unverzüglich anzuzeigen
ist mit dem Aufschub Gefahr verbunden, so haben die Erben den Auftrag weiterzuführen bis der Auftraggeber anderweitig Fürsorge treffen kann
Der Tod des Auftraggebers führt im Zweifel nicht zum Erlöschen des Auftrags. Erlischt er im Einzelfall doch (zb durch Vereinbarung
oder weil höchstpersönliche INteressen des Auftraggebers betroffen waren), so hat der Beauftragte diesen weiter auszuführen, sofern mit dem Aufschub eine
Gefahr verbunden ist. Der Auftrag gilt dann solange als fortbestehend bis die Erben oder gesetzlichen Vertreter anderweitig für die Erledigung des
Geschäfts sorgen können.
5. Fiktion des Fortbestehens des Auftragverhältnisses
Funktion: dem Beauftragten soll der Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 belassen werden, sofern dieser unverschuldeter Unkenntnis vom Erlöschen des Auftrags
diesen dennoch ausgeführt hat
Nur wenn Auftrag auf andere Weise als Widerruf erlischt!
§ 10 Geschäftsbesorgung und Haftung für Rat und Auskunft
in römischer Rechtstradition: Dienste höherer Art ≠ Dienstvertrag; sondern = Auftrag
Nachdem der BGB-Gesetzgeber entschieden hatte, dass der Auftrag unentgeldlich ist, passt dies nicht mehr; nun Dienstvertrag für Dienster aller Art
(siehe § 611 II BGB)
§ 675 I BGB stellt die Anwendbarkeit wichtiger Vorschriften für Dienste, die die selbstständige Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen betreffen,
sicher
⤷ § 675 I BGB kein eigener Vertragstyp sondern Variante des Dienst-/ Werkvertrags ( mit Geschäftsbesorgung zum Gegenstand)
1. Begriff
Die Geschäftsbesorgung ist entgeltlich (vgl. §§ 612, 632 BGB)
⤷ Geschäftsbesorgung ist ein gegenseitiger Vertrag (§§ 320 ff. BGB)
Der Kreis der von der Geschäftsbesorgung umfassten Tätigkeiten wird enger gefasst als beim Auftrag:
„eine selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, für die ursprünglich der
Geschäftsherr selbst zu sorgen hatte, die ihm aber durch einen anderen
(den Geschäftsführer) abgenommen wird“ (BGHZ 45, 223, 229)
Grundsätzlich formlos; bei Grundstücken § 311b I BGB beachten
3. Rechtsfolgen
Die Vorschriften über den Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) und des Werkvertrags (§§ 631 ff. BGB) gelten weiterhin;
sind die Voraussetzungen aus § 675 I BGB erfüllt werden diese mit den Vorschriften aus §§ 663, 665-670, 672-674, ggf. § 671 II BGB über den Auftrag "erweitert"
4. Haftung
Haftung nur bei eigenem Haftungsgrund für Rat, Auskunft oder empfehlung
Mögliche Haftungsgründe:
(konkludenter) Abschluss eines Auskunftsvertrags
Vertragliche Nebenpflicht zur Auskunft aus einem anderen Vertrag
Deliktshaftung bei wissentlich falscher Auskunft nach § 823 II iVm § 263 StGB, § 824 oder § 826
Berufsspezifische Vertrauenshaftung nach §§ 280 I, 311 III 2
Einbeziehung des Geschädigten in den Schutzbereich eines auf Auskunft
gerichteten Vertrags und Haftung nach § 280 I iVm den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
§ 11 Maklervertrag
1. Grundlagen
Kunde schließt mit Makler ein Maklervertrag (§ 652 BGB)
Makler kann Nachweis des Objektes über- oder generell vermmitteln
⤷ Makler schuldet kein Tätigwerden
Kunde zahlt sofern ein Hauptvertrag zwischen ihm und einem Dritten zustande kommt Maklerprovision
⤷ Konditionale Verknüpfung
dabei kann der Kunde den Maklervertrag widerrufen oder ein Angebot des Maklers ausschlagen
Den Maklervertrag kann man wiefolgt abgrenzen:
Dienstvertrag: keine Pflicht zum Tätigwerden
Werkvertrag: kein Erfolg versprochen
Auftrag: entgeltlich (§ 652 I BGB) aber keine Aufwendungsersatzanspruch (§ 652 II BGB) & keine Pflicht zum Tätigwerden
2. Zustandekommen
grundsätzlich ist der Maklervertrag formfrei; für gewisse Maklerverträge gibt es besondere Vorschriften:
Darlehensvermittlungsvertrag (§ 655 I 1 BGB)
Mietvertrag über Wohnungen (§ 2 I 2 WoVermittG) & Kaufvertrag über Wohnung oder Einfamilienhaus (§ 656a BGB)
bei Grundstücken (§ 311 b I 1 BGB)
er badarf einer WE des Maklers der idR Übermittlung eines Objektnachweises
ebenso badarf es einer WE des Kunden, die Dienste ausdrücklich annimmt
3. Rechtsfolgen
Anspruch des Maklers auf Maklerlohn gegen Kunden aus § 652 I 1 BGB
Maklervertrag
Maklerleistung
Abschluss des Hauptvertrag mit einem Dritten
Kausalität der Maklerleistung für Hauptvertrag
Nachweismakler
Nachweis der Gelegenheit zum Vertragsschluss reciht aus
Vermittlungsmakler
Kontaktaufnahme mit Drittem, einwirken und so Abschlussbereitschaft fördern
Höhe des Anspruchs nach § 653 BGB*
4. Sonderformen
Alleinmaklervertrag
Handelsmaklervertrag
Wohnungsvermittlung
Darlehensvermittlung
Heiratsvermittlung (§ 656)
Haftungsrecht
§ 12 Strukturfragen
I. Sinn und Zweck
Primär: Schadensausgleich
Sekundär: Schadensprävention
Ein Strafcharakter wird bewusst und zurecht abgelehnt
II. Begriffe und Entscheidungen des Haftungsrecht im BGB
Schadensberechnung: nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB
zusätzlich findet eine Unterteiluung statt:
Deliktsrecht nach §§ 823 ff. BGB
Gefährdungshaftung zB. nach § 7 I StVG
Haftung für fehlerhafte Produkte
Aufopferung nach §§ 904 S. 2, 906 BGB
BGH NJW 2018, 1542 = JuS 2019, 66
Interessenskonflikt: Geschädigter (Schutz) ↔ Schädiger (Handlungsfreiheit), gelöst indem der Schädiger nur schuldhaftes Verhalten zu vertreten
hat
⤷ Verschuldensprinzip
⤷ Schädiger muss nicht für Schäden einstehen, die ihm (oder einem dursch. Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises) unvorhersehbar und unvermeidbar
sind
Genereller schutz von Handlungsfreiheit und Vermögen nicht möglich (siehe Aufzählung der geschützten RG in § 823 I BGB)
Anspruchsberechtigt ist nur der der eine Verletzung seiner eigenen Rechtsgüter zu verzeichnen hat
III. Aufbau/ System
Generalklausel
jeder Schaden der einer anderen Person schuldhaft zugefügt wurde muss ersetzt werden
⤷ Richter muss Haftung bei Vermögensschäden und Anspruchsberechtigtenkreis einschränken
Dreifaltigkeit der Grundtatbestände
Eingrenzung durch genauere Tatbestände:
§ 823 I: Rechtsgüterschutz
§ 823 II: Haftung wegen Verletzung drittschützender Gesetze
§ 826: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
Es erfolgt außerdem eine Erweiterung durch andere Tatbestände: §§ 824, 825, 831, 832, 833 S. 2, 834, 836-838, 839, 839a
nicht: Recht am eingerichteten und ausgeübten Betrieb
⤷ besondere Behandlung aufgrund vieler Besonderheiten
Besitz
§ 823 I BGB schützt: unmittelbar berechtigten Besitzer, mittelbare Besitzer
Einschränkungen: Schutz mittelbarer Besitzer → unmittelbarer Besitzer (✗); Schutz unmittelbarer Besitzer nicht
stärker als Eigentümer → bloße Nutzungseinschränkung ohne unmittelbare Einwirkung auf Sache reicht nicht aus
grds. nicht geschütz: unberechtigte Besitzer
Persönlichkeitsrechte
Namensrecht § 12 BGB
Recht am eigenen Bild §§ 22 ff. KunstUrhG
Rsp. erkennt APR im Rahmen der Rechtsfortbildung als sontiges Recht zu
Elterliche Sorge
sonstige Rechte auch aus Familienrecht
Elterliche Sorge nach §§ 1626 ff. BGB
Ehe
str. Rsp. Vorrang der familienrechtlichen Vorschriften → Anspruch aus § 823 I BGB wegen Ehebruch (✗)
teilw. Lit. stellt auf Interesse des (Fort-)Bestands der Ehe ab → Anspruch aus § 823 I BGB auf Kosten der "Abwicklung" der
Ehe (✓)
Entscheidung: Erfüllung persönlicher Ehepflichten nur durch freie Entscheidung der Ehegatten → § 823 I BGB anwendbar (✗)
Räumlich-gegenständlicher Bereich der Ehe § 823 I BGB anwendbar (✓)
Pflichtwidrige Handlung oder Unterlassen
Handlung = vom Willen beherrschten oder beherrschbare Zustandsveränderung
⤷ nicht: Refelxe, Bewegungen unter Einfluss absoluter Gewalt oder im Zustand der Bewusstlosigkeit
Unterlassen = Schädiger unterliegt einer Pflicht zur Abwehr einer (drohenden) RG-verletzung + Erfolgsabwendung möglich
Orientierung am Strafrecht (zu § 13 StGB); In Betracht kommende Garantenstellungen:
Familienrechtliche Obhutspflichten
tatsächlicher Übernahme (Vetrag nicht notwendig)
enge Lebens- oder Gefahrengemeinschaften
nicht jedoch allg. Hilfeleistungspflicht nach § 323c StGB aber beachte!: BGH hat mit neuer Rechtssprechung § 323c StGB als Schutzgesetz iSd § 823 II BGB klassifiziert
Abgrenzung positves Tun (Handeln) ↔ Unterlassen
MM: Abgrenzung wie im Strafrecht
hM: Hat Verhalten des schädigers die Gefahr der RG-verletzung erhöht (Handeln) oder nicht (Unterlassen)?
⤷ Beide Meinungen können schlecht stringente Abgrenzung machen
⤷ Modifizierung der hM → potivies Tun = Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr die sich in RG-verletzung
verwirklicht
dadurch entstehen zwei Konstellationen
Verhalten enthält positives Tun und unterlassen
→ postives Tun begründet Gefahr für RG-verletzung bei Vergehen gegen eine Verkehrspflicht
→ gleichzeitig verwirktlichtes Unterlassen kommt keine eigene Bedeutung zu
positives Tun und Unterlassen passieren nacheinander
→ positives Tun begründet zwar Gefahr für RG-verletzung aber kein Vergehen gegen eine Verkehrspflicht
→ Vergehen gegen Verkehrspflicht liegt im Unterlassen
Erweiterung durch Adäquanztheorie → Auschluss der Zurechenbarkeit von Ursachen die unter höchst ungwöhnlichen Umständen entstehen und selbst
für einen optimalen Beobachter nicht erkennbar sind
⤷ keine eigene Bedeutung da Adäquanztheorie auch noch bei Verschulden angewandt werden kann
wichtigstes Kriterium: Schutzzweck der Norm
Rechtswidrigkeit
Rechtgutsverletzung dem Schädiger zurechenbar → Rechtswidrigkeit indiziert
vorliegen von Rechtfertigungsgründe muss geprüft
Verschulden
Schuldfähigkeit?
Nicht schuldfähig
Schuldfähig
ausnahmsweise Haftung aus Billigkeitsgründen nach § 829 BGB?
Erörterung Vorsatz und Fahrlässigkeit
Vorsatz/ Fahrlässigkeit nur auf haftungsbegründende Kausalität (haftungsausfüllende Kausalität ✗)
Schädiger muss nicht konkreten Verlauf vorhersagen können
Erkenntniss, dass irgendeine Person duch sein Handeln auf irgendeine Art und Weise eine RG-verletzung erleiden kann
reicht aus
Schaden & Haftungsausfüllende Kausalität
Schaden beim Geschädigten durch RG-verletzung
kausaler Zusammnehang zwischen RG-verletzung und Schaden (Äquivalenztheorie)
objektive Zurechenbarkeit des Schadens (Adäquanztheorie)
keine Haftung für Schäden aus ganz atypischen Kausalverläufen
keine Haftung für Schäden die nicht durch Schutzzweck der Norm geschützt sind
Haftungsausschluss
gestzliche oder vertragliche Schuldausschlüsse sind möglich
Bsp.: §§ 104, 105 SGB VII schließen bei Arbeitunfall vertragliche und deliktische Ansprüche aus
Rechtsfolgen
grds. Totalreparation: Ersetzen des ganzen enstandenen Schaden
aber: In Fällen einer Mitschuld des Geschädigten ggf. Minderung
III. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR)
-- Coming Soon --
Das APR als Rahmenrecht
Rechtswidrigkeit wird nicht durch bloßen Eingriff indiziert → Interessenabwägung im Einzelfall
⤷ APR = Rahmenrecht
dabei können sich beide Parteien auf Grundrechte (zB. Meinungsfreiheit) berufen
Rückgriff auf § 193 StGB nicht nötig aber gleiche Erwägungen maßgeblich
Wichtige Fallgruppen
Übersicht
Schutz der personalen Identität und Individualität
Schutz der Privat- und Intimsphäre
⤷ Eingriff + Veröffentlichung der erlangten Informationen = schwerer Eingriff in das APR
Recht auf Selbstbestimmung
Recht am eigenen Wort
Schutz der Ehre und vor Verfälschungen der Darstellung des Lebens- oder Charakterbildes
häufig Konflikte zwischen der Kunstfreiheit und anderen durch das APR geschützen Interessen
⤷ je mehr das Werk die Stellung des Subjekts darstellen will, desto größer das Interesse des subjekts an einer wahrheitsgetreuen
Darstellung
Schutz prominenter Personen ggü. der Presse
Prominente und Personen der Zeitgeschichte
traditionell: absolute Personen der Zeitgeschichte (zB. Monarchen, Künstler, Sportler, etc) haben eingeschränkten Schutz
Begründung: Öffentlichkeit hat gesteigertes Interesse an Bildlicher Darstellung, auch wenn nicht in Ausübung ihrer Tätigkeit
Ausnahme: im häuslichen Bereich der Person oder Person hat sich an einen abgelegenen Ort zurückgezogen
bei realtiven Personen der Zeitgeschichte (nur kurz wegen einer Sache): eingeschränkter Schutz nur, wenn (Foto) sachlichen
und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis
Kritik vom EGMR: Kriterien zu weit
→ Aufnahmen oder Artikel tragen Frage allg. Interesses bei? (eingeschränkter Schutz ✓)
→ Aufnahmen oder Artikel befriedigen nur Neugier eines bestimmten Publikums? (eingeschränkter Schutz ✗)
Entscheidung des EGMR hat keine Bindungswirkung
BVerfG: Gerichte sollen EMRK berücksichtigen
⤷ BGH folgt Anforderungen des EGMR → Abwägung im Einzelfall
Politiker
bei Personen des politischen Lebens wird eine gesteigerte Informationsinteresse stets bejaht
gilt auf für den Alltag
Bild + Worterstattung = Einzelfallabwägung; Berichterstattung nur Anlass zur Abbildung (eingeschränktes Interesse ✗)
neuere Rechtssprechung sieht eine höhere Gewichtung des Schutz des APR ggü der Berichterstattung durch Bildveröffentlichung im
Vergleich zur Wortberichterstattung
Begründung: Veröffentlichung von Bildern stärkerer Eingriff in das APR
besonders weitgehenden Schutz erhalten Kinder
Begründung: Kinder müssen sich erst noch zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln, Eingriffe könnten sie darin beeinträchtigen
Postmortaler Persönlichkeitsschutz
vermögenswerte Bestandteile
grds. vererbt an die Erben nach § 1922 BGB
aber: zeitlich Beschränkt (wie Recht am eigenen Bild) auf 10 Jahre
idelle Interessen
hM: nicht Vererbar
Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen durch die Angehörigen (✓); aber nur Abwehransprüche, keine
Entschädigung in Geld
Begründung: dem Verstorbenen kann weder Ausgleich noch Genugtuung für Verletzung seines Persönlichkeitsrechts verschaffen werden
Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung vererbar, wenn Entscheidung bereits rechtskräftig;
ist Anspruch anhängig, rechtshängig, Urteil vorläufig vollstreckbar aber nicht rechtskräftig → Vererbbarkeit (✗)
Rechtsfolgen
Naturalrestitution und materieller SE
bei schuldhaften Persönlichkeitsverletzungen grds. Naturalrestitution (§ 249 I BGB) durch Beseitigung der Verletzung
sind auch vermögenswerte Bestandteile betroffen auch SE des Schadens in Geld
⤷ oft schwer zu beweisen → SE wird nach angemessener Vergütung berechnet; Alternativ auch Herausgabe des
erzielten Gewinns
Ersatz des immateriellen Schadens
Anspruch auf Entschädigung in Geld aus § 823 I BGB iVm Art. 1 I 1, 2 I GG
Voraussetzung:
schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung
kein Ausgleich auf andere Weise (zB. durch Widerruf)
schweres Verschulden nicht mehr erforderlich; kann aber bei Frage nach Schwere der Persönlichkeitsverletzung
einbezogen werden
Berechnugn anders als bei § 253 II BGB → Präventiosngedanke und erzielte Gewinne sind wichtige Faktoren
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
Schädiger handelt nicht schuldhaft → SE-Anspruch aus § 823 I BGB scheidet aus
aber: verschuldensunabhängiger Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung aus § 1004 BGB analog iVm § 823 I BGB
IV. Das Recht am Gewerbebetrieb
Allgemeines
Gewerbetrieb weit zu fassen (Gewerbetreibende + Freiberufler)
Arbeitnehmer bekommen kein "Recht am Arbeitsplatz"
Auffangtatbestand → subsidiär zu anderen AGL
⤷ § 826 BGB schließt Eingriff jedoch nicht aus
Einschränkung des Schutz auf unmittelbare Eingriffe, die gegen den Betrieb an sich gerichtet sind
⤷ Verhinderung Ersartzfähigkeit der Vermögensschäden von Dritten
"Rahmenrecht" → Rechtswidrigkeit nicht indiziert, muss im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung per Einzelfall entschieden
werden
Fallgruppen & Ihre Besonderheiten
Gemeinsamkeiten:
Prüfung ob Eingriffe durch Grundrechte geschützt sind
⤷ Eingriff durch Grundrechte geschützt? (✓) → Ansprucch aus § 823 I BGB (✗)
Fallgruppen
Geschäftsschädigende Kritik
grds. weite Grenzen, insb. bei Warentests oder Gastronomiekritik
Funktion des § 823 II BGB & Begriff des Schutzgesetz
Anknüpfung an Normen aus anderen Rechtsgebieten
⤷ Stärkung des Geschädigten
systematisch: § 823 I BGB neben § 823 II BGB → Anspruchskonkurrenz
Schutzgesetz = jede Rechtsnorm (art. 2 EGBGB), die neben dem Schutz der Allgemeinheit auch einzelne Personen oder Personenkreise schützen soll
(inkl. Rechtverordnugnen, Satzungen; nicht inkl. Verwaltungsakte)
ob Rechtsnorm aus Schutz des Einzelnen bezweckt ist durch Auslegung (Inhalt, Zweck, Entstehungsgeschichte) zu erörtern
schutzbereich der Norm
es reicht nicht aus, dass das betroffene Gesetz als Schutzgesetz anerkannt wird
vielmerh muss geprüft werden ob das verletzte RG und die Person des Geschädigten in den Schutzbereich der Norm fallen
zusätzlich muss sich im Schadensfall das Risiko realisieren, vor dem geschützt werden soll (modaler Schutzbereich)
Rechtwidrigkeit & Verschulden
Verstoß gegen ein Schutzgesetz indiziert Rechtswidrigkeit
setzt das jeweilige Gesetz Verschulden vorraus, sind die Maßststäbe des jeweiligen Rechtsgebiet anzuwenden
Deliktsfähigkeit richtet sich nach §§ 827, 828 BGB
setzt das Schutzgesetz kein Verschulden voraus, muss gem. § 823 II 2 BGB mindestens Fahrlässigkeit (iSd. § 276 II BGB) vorliegen
Verschulden bezieht sich auf Schutzgesetzverletzung
VI. Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
§ 826 BGB beschreibt die Haftung für Schäden durch sittenwidrige Handlungen (verstoßend gegen die guten Sitten)
§ 826 setzt voraus
Tatbestandsmäßigkeit
Rechtswidrigkeit*
Verantwortlichkeit**
* der Rechtswidrigkeit kommt keine große Bedeutung zu, da es bei vorliegenden Rechtfertigungsgründen idR bereits am Tatbestand mangelt
** Bei der Verantwortlichkeit fordert § 826 BGB neben der Verschuldensfähigkeit noch Vorsatz
⇒ zu prüfen ist also folgendes:
Schaden(szufügung)
(durch eine) sittenwidrige Handlung
Vorsatz
Tatbestand
Schaden
Verletzung eines Rechts oder RG (wie in § 823 I BGB) nicht notwendig
Verletzung eines Schutzgesetz (wie in § 823 II BGB) auch nicht notwendig
Schaden: jeglicher Schaden auch Vermögensschaden
⤷ § 826 BGB weiter als § 823 BGB
sittenwidrige Handlung
Erteilung fehlerhafte Auskünfte
Gläubigertäuschung
Verleitung zum Vertragsbruch
Ausnutzen eines materiell unrichtigen Titels zur Zwangsvollstreckung
Arglistige Täuschung oder Drohung
Felerhafte Ad-hoc-MItteilung
Kausalität Verletzungshandlung → Schaden
Verantwortlichkeit
Vorsatz
§ 826 verlangt Vorsatz mit Hinblick auf den Schaden
nicht umfasst: genaue Höhe des Schadens
Vorsatz umfasst auch Kenntnis der Umstände die die Sittenwirdrigkeit ausmachen
bedingter Vorsatz genügt auch (Schädiger hält Schaden für möglich + billigende Inkaufnahme)
Rechtsfolge
Schadensersatz
VII. Ergänzende Tatbestände
Haftung für Kredit- und Erwerbsschädigung nach § 824 BGB
Haftung für Verletzung des Rechts auf Sexuelle Selbstbestimmung nach § 825 BGB
Haftung für Schäden durch Bauwerke nach §§ 836-838 BGB
Haftung von Amtsträgern und gerichtlichen Sachverständigen nach §§ 839, 839a BGB
VIII. Haftung für vermutetes Schulden (Dritte)
§§ 831 ff. BGB enthalten Vorschriften für die Haftung für Dritte
§§ 831 ff. haben BEsonderheit: Geschädigter muss Verschulden des Schädigers behaupten und beweisen; Schädiger muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (Exkulpation)
Verhältnis zu §§ 31, 89 BGB → → §§ 31, 89 BGB Ansprüche gegen juristische Personen; Ansprüche des § 831 BGB ausgeschlossen
Verhältnis zu § 839 BGB, Art. 34 GG → Auschluss des § 831 BGB
Haftung für Aufsichtsbedürftige
Deliktstäter = Aufsichtsbedürftiger
Minderjährig oder
geistige oder körperliche Zustand
Rechtswidrige Handlung des Aufsichtsbedürftigen → Schaden
Verschulden des Geschäftsherrn
grsd. Verschulden vermutet beim gesetzlichen oder vertraglichen Aufsichtspflichtige → Aufsichtspflichtiger = Schuldner des
Anspruchs aus § 823 BGB
Aufsichtspflichtiger kann sich exkulpieren, wenn:
er seiner Aufsichtspflicht genüge tut oder
der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufsichtsführung eingetreten wäre
IX. Haftung für Tiere
Grundlagen
anknüpfung an das römische Recht → einführung einer Gefährdungshaftung
Unterscheidung zwischen Luxustieren (rein privat) und Nutztieren + Exkulpationsmöglichkeit für diese nach § 833 S. 2 BGB
Tiere stellen bsondere Gefahrenquelle dar, daher soll der Halter auch die damit einhergenden Risiken tragen
Haftung für Tiere
Rechtsgutsverletzung
Tier
Tierhalter
Kausalität und Schutzzweckzusammenhang (verwirklichen einer "tierspezifischen" Gefahr)
Rechtswidrigkeit
Luxustiere*, § 833 S. 1 BGB 🐈 🐕
- kein Verschulden nötig
Nutztiere* **, § 833 S. 2 BGB 🐄 🐖
- Verschulden vermutet
- Exkulpation möglich
Schaden
*Abgrenzung nach Zweckbestimmung des Tiers:
Privat: Luxustier
Erwerbs- oder Unterhaltszwecke: Nutztier
** gilt nur bei Haustieren (zahme Tiere, zB.: Hund, Katze, Rind, Schwein);
gezähmte Tiere (zB.: Tiger, Löwe, Wölfe) auch wenn wirtschaftliche Verwendung (zB.: Zirkus) fallen nicht unter § 833 S. 2 BGB
Haftung des Tieraufsehers nach § 834 BGB
strukturelle Entsprechung gzu den §§ 831 II, 832 II, 838 BGB
nach § 834 BGB haftet der Tieraufseher wie der Tierhalter, kann sich aber unabhängig ob Luxus- oder Nutztier exkulpieren
nur anwendbar, wenn Tieraufseher durch Vertrag, mit gewisser Selbstständigkeit (nicht gegeben zB. bei Stalljungen oder Reithof angestellten
Reitlehrer), auf das Tier aufpasst
Haftung für Wild- und Jagdschäden
X. Verantwortlichkeit meherer Schuldner
Allgemeines
§ 830 BGB regelt Verantwortlichkeit bei Schädigung durch mehrere Schädiger
Vorsätzliches Handel ist erforderlich (wie im Stafecht); Auf die Gewichtung der einzelnen Tatbeiträge kommt es, zur Abgrenzung,
nicht drauf an
Anstifter und Gehilfen haften wie Mittäter nach § 830 II BGB → Abgrenzung wie im Strafrecht abdingbar
Beteiligter
kein Teilnehmer
Rechtswidriges und schuldhaftes Handeln
Schaden muss duch rechtswidriges Handeln von mind. einem Betiligten hervorgerufen werden
Verschulden wird vermutet; doch: Exkulpation möglich (Beteiligter kann beweisen er hat Schaden nicht herbeigeführt)
Haftung scheidet aus bei:
REchtfertigungsgründe der Beteiligten
bei fehlendem Verschulden oder Verschuldensfähigkeit, sofern Haftung nach Deliktsrecht ebenfalls auch ausscheidet
Möglichkeit Beschädigter könnte sich auch selbst beschäddigt haben
Nebentäter
mehrer Personen verurschen den Schaden jeweils durch unerlaubte Handlung ohne Teilnehmer oder Beteiligter zu sein
alle Nebentäter haften als Gesamtschuldner für den ganzen Schaden
Gesamtschuldnerschaft
Außenverhältnis
Schädiger haften als Gesamtschuldner (vgl. § 421 BGB)
Bei Mitverschulden des Geschädigten, bei einzelnen Ansprüchen Einzelabwägung und bei Ansprüchen gegen alle Schädiger
Gesamtabwägung (Verrechnung der einzelnen Anteile)
Innenverhältnis
Anteilige Haftung nach § 426 I BGB
⤷ Schutz des zufällig in Anspruch genommen Schädigers
⤷ Alle Schuldiger haften zu gleichen Teilen
Alleinige Haftung eines Schädigers
⤷ Verschärfende Haftung für einzelne Schädiger in den Fällen des § 840 II, III BGB
⤷ Bei unterschiedlich starken Beiträgen schärfere Haftung für "schärfere" Handlungen nach § 254 BGB
XI. Umpfang & Inhalt des Schadensanspruchs
Umfang der Ersatzpflicht bei Personenschäden (§§ 842, 843 BGB)
Materielle Schäden
Ersatzpflicht erstreckt sich "nur" auf den Erwerb (aktuelle Einkünfte) oder das Fortkommen (künftige berufliche Entwiklung)
der beeinträchtigten Person (§ 842 BGB)
Bei Körper-/ Gesundheitsschädigung mit beeinträchtigung von Erwerbsfähigkeit oder Mehrung von Bedürfnissen, ist der SE-Anspruch grds.
in Form der Geldrente zu leisten (§ 843 I BGB)
bei wichtigen Gründen kann Geschädigter statt Rente, Kapitalabfindung verlangen (§ 843 III BGB)
Unterhaltspflichten eines Dritten stehen dem Anspruch nicht entgegen (§ 843 IV BGB)
Behandlungskosten nach den allg. Vorschriften (§ 249 II BGB)
⤷ zahlt Krankenversicherung geht der Anspruch auf die Krankenversicherung über
Immaterielle Schäden
früher in § 847 aF BGB geregelt → seit 2002 im allg. Schadensrecht § 253 II BGB
⤷ Begründung: Geschädigter soll Anspruch auch bei vertraglicher Haftung oder bei Gefährdungshaftung haben
§ 253 II BGB ≠ AGL
§ 253 II BGB kein Ersatz bei Verletzungs des APR
⤷ Ersatz aus Art. 1 GG iVm. Art. 2 I GG abgeleitet
aus §§ 844, 845 BGB ergeben sich Ansprüche Dritter, die selbst keine Schädigung eines deliktsrechtlichen Rechts/ RG erlitten haben
(mittelbare Geschädigte), gegen den nach §§ 823 ff. BGB haftetenden Schädiger
⤷ jeweils eigene AGL
Bei Tötung
Beerdigungskosten nach § 844 I BGB
Unterhalt → Geldrente nach § 844 II BGB
"Hinterbliebenengeld" nach § 844 III BGB (seit 2017, für Hinterbliebene in besonderem persönlichen Näheverhältnis zum
Getöteten Entschädigung in Geld)
Bei Tötung, Körper-/ Gesundheitsverletzung, Freiheitsentziehung
Gesetzliche Dienstpflichten → Geldrente nach § 845 BGB
Ersatzansprüche bei Sachschäden (§ 848-851 BGB)
nach § 848 BGB Haftung auch für die zufällige Verschlechterung oder den Untergang der Sache bei rechtswidrigem Entzug
Verzinsung (nach § 288 I 2 BGB; Verzugszins) des Wertersatz bei Zerstörung oder beim Ersatz der Wertminderung bei Verschlechterung
Schuldner kann auch, mit befreiender Wirkung, an denjenigen leisten der zum Zeitpunkt des Entzugs oder Beschädigung Besitzer der Sache war
⤷ Gläubiger hat dann folgende Anspruchsmöglichkeiten:
Herausgabe des Ersatzes nach § 816 II BGB
vertragliche Ansprüche (insb. § 285 BGB)
Ansprüche aus echter oder unechter GoA (§§ 677, 681 S. 2, 667 BGB bzw. §§ 687 II, 681 S. 2, 667 BGB
XII. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
Ansprüche
"negatorische Ansprüche" bei Beinträchtigung des Eigentums:
Beseitigung der Beeinträchtigung nach § 1004 I 1 BGB
Unterlassen nach § 1004 I 2 BGB
"quasi negatorische Ansprüche": analoge Anwendung des § 1004 I 1, 2 auf
Enumerationsprinzip:
⤷ Änderungen oder Erweiterungen nur durch BGB-Gesetzgeber
⤷ kein Analogie
Gemeinsamkeiten
Gefahr
Verfügungsgewalt über die Gefahr
Zurechnungskriterien: wird die spezifisch konkrete Gefahr realisiert?
Häufig Haftung begrenzt durch: Höchstsummen, Haftungsauschluss bestimmter Schäden oder bei höherer Gewalt
II. Haftung nach dem StVG
Anspruchsgegner beim Verkehrsunfall (VU)
Halter nach § 7 I StVG
→ Gefährdungshaftung
Fahrer nach § 18 I StVG
→ Haftung für vermutetes Verschulden
Kfz-Haftpflichtversicherer nach § 115 I Nr. 1 VVG
→ Direktanspruch (hierbei handelt sich um einen gesetzlich angeordneten Schuldbeitritt)
Halterhaftung nach § 7 I StVG
Begriffe
Halter ist, wer das Fahrzeug:
für eigene Rechnung in Gebrauch hat und
die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber hat
Ein Kraftfahrzeug ist jedes auf der Straße verkehrendes Fortbewegungsmittel, dass per Maschinenkraft angetrieben wird
und dabei nicht an Schienen gebunden ist; (es sind die Einschränkungen aus § 1 III StVG zu beachten, zB.: E-Bike ≠ Kfz)
dies ist weit auszulegen
grds. ist der Verkehrstechnische Betriebsbegriff zugrunde zu legen:
Das Kfz wird betrieben, wenn es sich im öffentlichen Verkehr bewegt oder stationär, verkehrsbeeinflusend im öffentlichen
Verkehrsbereich still steht
es muss jedoch ein spezifischer Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kfz und der RG-verletzung gegeben sein
Geschützte Rechtsgüter
der § 7 I StVG schützt weniger RG als der § 823 BGB
Umfasst sind:
Leben
Körper & Gesundheit
"Beschädigung einer Sache" (dies ist als Eigentumsverlertzung iSd § 823 BGB zu verstehen)
Der Ersatzfähige Schaden wird genauestens in den §§ 10-13 StVG beschrieben:
§ 10 StVG entspricht § 844 BGB
§ 11 S. 1 StVG entspricht § 842 BGB
§ 11 S. 2 StVG ist für Schmerzensgeld
§ 12 StVG beschreibt Höchstbeträge im Haftungsfall
§ 13 StVG entspricht § 843 BGB
Haftungsquote
Fahrerhaftung nach § 18 I StVG
Dies wird nur relevant wenn Fahrer ≠ Halter
Fahrer = Person die zum Zeitpunkt des VU tatsächliche Gewalt über das Kfz hat
er haftet für das vermutete Verschulden, Entlastung ist möglich:
Kfz
Kfz-Führer
Verletzung eines RG iSv. § 7 I StVG
Beim Betrieb des Kfz
Kein Haftungsauschluss nahc §§ 7 II, 8 StVG
Keine Exkulpation nach § 18 I 2 StVG
Verhältnis zu AGL des Deliktrechts
Kommen die oben stehenden Paragraphen insb. § 7 I StVG in Betracht, sollte dieser in einer Klausur vor den §§ 823 ff. BGB geprüft werden
§ 16 StVG beschreibt ausdrücklich das Vorschriften die den Halter strenger für den Schaden der durch das Kfz entstanden ist haften lassen als das
StVG, unberührt bleiben
§ 15 Haftung für fehlerhafte Produkte
I. Deliktische Produzentenhaftung
problematische Rechtslage?
bei Schäden durch ein fehlerhaftes Produkt hat der Käufer regelmäßig keine vertraglichen Ansprüche gegen den Hersteller
auch der Vertag zwischen dem Hersteller und dem Zwischenhändler kann nicht als Vertrag mit ZSchutzwirkung zugunsten Dritter angesehen werden
dem Käufer bleiben somit nur noch die Rechte der §§ 823 ff. BGB
durch fehlender Vorschriften zur Beweislastumkehr (wie den § 280 I 2 BGB) im Deliktsrecht steht der Käufer vor einer großen Hürde, da er im
Normalfall dem Prosuzenten nicht das erforderliche Verschulden nachweisen kann
Beweislastumkehr
den Beweischwierigkeiten des Geschädigten wurde 1968 in einem wegweisendem Urteil Rechnung getragen
demnach muss der geschädigte nur darlegen können, dass die Verlertzung seiner RG auf einem Produktfehler beruht
⤷ der Hersteller muss nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft
grds. greift diese Beweilastumkehr nur dasn ein, wenn das Produkt bereits zum Zeitpunkt des In-den-Verkehr-bringens einen Fehler aufweist
in Fällen von Konsstruktions- oder Fabrikationsfehlern muss der Hersteller sogar nachweisen, dass er keine Verkehrspflicht verlertzt
hat (objektive Pflichtwidrigkeit)
des weitern, muss der Hersteller nachweisen, dass er, seine Organisation oder ein Teil dieser alles erforderlichen Maßnahmen getroffen
haben, dass erst gar kein fehlerhaftes Produkt in Umlauf gerät (Entlastung über die ordnungsgemäße Organisation)
in Fällen von besondern Schadenstendenzen eines Produktes die idR aus dem Verantwortungsbereich des Herstellers stammen muss sich der
Hersteller zusätzlich noch darüber entlasten, dass er die Produkte vor dem Einbringen in den Umlauf kontrolliert hat
(Befundsicherungspflicht)
⤷ tut er dies nicth kann er sich nicht nach Treu und Glaube (§ 242 BGB) darauf berufen, dass der
Fehler evtl. erst nach dem Einbringen in den Umlauf aufgetreten ist
Besonderheiten im Rahmen des § 823 BGB
Der Pflichtenkreis des Herstellers
Konstruktionsfehler
liebt bei allen Produkten einer Reihe vor aufgrund der Grundbeschaffenheit des Produktes (Bauweise o. Materialien)
⤷ liegt dies vor wird das Verschulden vermutet
der Hersteller kann sich jedoch auf einen Entwicklungsfehler (Fehler nach dem Stand der Technik und Wissenschaft zum Zeitpunkt
des Einbringen in den Umlauf nicht erkennbar) berufen
⤷ Anpruch aus § 1 ProdHaftG (✗); Haftung wegen Pflichtverletzung gegen Produktbeobachtungspflicht bleiben
unberührt
Fabrikationsfehler
Fehler trotz sorgfältiger Untersuchung der Produkte bei einzelnen Stücken
Hersteller kann sich nach § 823 I BGB auf fehlendes Verschulden bzw. einer Pflichtverletzung berufen
haftung aaus § 1 ProdHaftG unberührt
Instruktionsfehler
Verpflichtung des Herstellers den Benutzer über die Risiken bei bestimmungsgemäßen Gebrauch hinzuweisen
Hersteller muss auch auf Risikien hinweisen, die sich bei naheliegenden Felhgebrauch oder dem allzu sorglosen Gebrauch ergeben
die Intensivität dieser Pflicht fluktuiert je nach dem Maß der drohenden Gefahr und dem Wertungsgewicht der betroffenen RG
Bsp.: der Hersteller eines Reißwolfs muss auf die Gefahren hinweisen, die sich ergeben wenn man zb. seine Hand in das Gerät
steckt oder dass es in der Nähe von Kindern nicht unbeaufsichtigt betriebsbereit gehalen werdne sollte
Bsp.: Auf Gefahren durch den Verzehr von Genussmitteln (Zigaretten, Alkohol, etc.) muss nicht hingewiesen werden, da dieser dem
Durschnittsverbraucher bekannst seien
Verletzung der Produktbeobachtungspflicht
der Hersteller muss auch nach dem Einbringen in den Umlauf sein Produkt beobachten, ob dieses in der praktischen Verwendung Risiken und
Gefahren realisiert, welches eine Warnung oder sogar einen Produktrückruf erforderlich machen
dies ist besonders bei Entwicklungsfehlern relevant
die Beseitigung von Sicherheitsrisiken (und eine Verpflichtung dazu), entstanden durch Nachrüstungen oder Reparaturen, durch den
Hersteller verneint der BGH jedoch
(Eine Ausnahme zieht der BGH dann doch in Betracht und zwar dann, wenn die Gefahren sich anders nicth effektiv abwehren lassen)
des weiteren, reicht es bei unternehmerischen Abnehmern eine Warnung auzusprechen und eine kostenpflichtige Reparatur anzubieten vs.
Vebraucher die bei einer kostenpflichtigen Option eher dazu geneigt sein könnten das fehlerhafte gefährliche Produkt weiter zu benutzen
II. Herstellerhaftung nach ProdHaftG
Das Gesetz
Mit dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) wird einer Eu Richtlinie (85/374/EWG) umgesetzt
Aktuell befindet sich eine Überarbeitung dieser im EU-Gesetzgebungsverfahren (KOM(2022) 495)
Verhältnis zur delikt. Produzentenhaftung:
grds. besteht gemäß § 15 II ProdHaftG eine freie Anspruchskonkurrenz;
Dennoch ist es geboten in einer Klausur die Haftung nach dem ProdHaftG vor den deliktischen Ansprüchen zu pfüfendamit würde sich folgende
Reihenfolge ergeben:
(1) ggf. vertragliche Ansprüche; (2) Ansprüche aus dem ProdHaftG; (3) Ansprüche aus den §§ 823 ff. BGB
Anspruchsvorraussetzungen
RG-verlertzung nach dem § 1 ProdHaftG
Einschränkung durch § 1 I 1 ProdHaftG: jmd. wird getötet, Verletzung von Körper o. Gesundheit, Sachbeschädigung
Die Sachbeschädigung bezieht sich dabei nach § 1 I 2 ProdHaftG nicht auf das fehlerhafte Produkt und auch nur auf privat genutzte Sachen
Fehler eines Produkts
zunächst muss ein Produkt iSd § 2 ProdHaftG vorliegen
diese muss nach § 3 ProdHaftG dann noch fehlerhaft sein
Kausalität
es bedarf einer Kausalität zwischen dem Produktfehler und der RG-verletzung
Hersteller nach dem § 4 ProdHaftG
Kein Auschlussgrund
§ 1 II Nr. 5 ProdHaftG: Entwicklungsrisiken
§ 1 II Nr. 2 ProdHaftG: Befundsicherungspflicht
§ 1 III ProdHaftG: Teilprodukte, Grundstoffe
Haftungsumpfang
§ 10 ProdHaftG: Haftungshöchstsummer (bis 85 Millionen Euro)
§ 11 ProdHaftG: Selbstbeteiligung bei Sachschäden (bis 500€)
§ 8 S. 2 ProdHaftG: Schmerzensgeld
§ 6 ProdHaftG: Mitverschulden
Allgemeines Schadensrecht
§ 16 Allgemeines Schadensrecht
I. Schadensbegriff & Grundsatz der Totalreparation
Grundsatz der Totalreparation
schädiger muss ganzen Schaden ersetzen den er in zurechenbarer Weise verursacht hat
Kriterien für die Höhe sind die erlittenen Einbuße beim Geschädigten nicht das Maß der Verschuldung des Schädigers
ob Schädiger den Schaden und seine Höhe vorhersehen konnte ist unerheblich
Umpfang des Schadens begrenzt auf die Einbußen des Schadens beim Geschädigten → keine bessere Stellung des Geschädigten nach dem
Schadensersatz im Vergleich zur Lage vor dem Schadenseintritt
Begriff des Schadens
grds. nicht im BGB geregelt
hM.: natürlicher Schadensbegriff → Schaden = unfreiwillige Einbuße an materiellen oder immateriellen Gütern/ Interessen
⤷ Auschluss von Aufwendungen
Aber: Aufwendungen zur "Bekämpfung" eines drohenden Schadens oder Beseitigung/ Geringhaltung eines bereits eingetreten Schaden werden jedoch
unter den Schadensbegriff mit aufgefasst
natürlicher Schadenbegriff ist nur Ausgangspunkt der Überlegung
⤷ kann normativen Korrekturen unterliegen
II. Struktur der §§ 249 ff. BGB
§§ 249 ff. BGB
Naturalrestitution, § 249 BGB
Wertersatz, § 251 BGB
materielle und immaterielle Schäden
inkl. entgangener Gewinn, § 252 BGB
§ 249 II: Zahlung des erforderlichen Geldbetrags alternativ zur Herstellung
Vermögensschäden
immaterielle Schäden, § 253 BGB
Mitverantwortlichkeit → Kürzung des Anspruchs nach § 254 BGB
Naturalrestitution nach § 249 I , II BGB
geschützt wird nicht nur das Vermögen einer Person in seinem Wert ("Wertintersse"), sondern vielmehr in seiner konkreten Zusammensetzung
("Integretiätinteresse"/ "Erhaltungsinteresse")
§ 249 I BGB: Herstellung durch den Schädiger (oder einem von ihm bestellten Dritten)
§ 249 II BGB: Zahlung des Geldbetrages zur Herstellung in erforderlicher Höhe
Schädiger führt Naturalrestitution trotz Fristsetzung nicht durch → Anspruch auf SE in Geld nach § 250 BGB
Entschädigung in Geld (Wertersatz) nach § 251 BGB
§ 251 I 1. Fall BGB: Naturalrestitution nicht möglich
⤷ Anspruch auf Entschädigung in Geld
§ 251 I 2. Fall BGB: Naturalrestitution nicht genügend
Objekt ist nach Restauration weniger Wert als vergleichbares unbeeinträchtigtes Objekt ("merkantiler Minderwert")
⤷ Anspruch auf Entschädigung in Geld
§ 251 II BGB: Naturalrestauration ist unverhältnismäßig
Kosten der Raustartionen sind im Vergleich zum Wert der Sache unverhältnismäßig (zB. Handyreparatur (1.200€) vs. Handywert (300€))
⤷ Ersatzpflichtige kann Gläubiger in Geld entschädigen
Beachte bei Tieren § 251 II 2 BGB (Unverhältnismäßigkeit nicht schon allein dadurch gegeben, dass Kosten der Heilbehandlung den Wert des
Tiers erheblich übersteigen)
Ersatz beim immateriellen Schaden nach § 253 BGB
§ 253 BGB bildet keine eigene AGL
Beschränkung auf die In § 253 II BGB gennanten RG
Doppelfunktion: Ausgleich + Genugtuung
Jedoch: wirtschaftliche Positionen der Parteien und der Verschuldensgrad werden berücksichtigt
Kein
im Englischen: "punitive damages"
Strafcharakter des Ersatzes
III.Typische Schadensfälle
Eigentumsverletzung
Zerstörung der Sache
eigentlich scheidet § 249 BGB aus → Naturalrestauration unmöglich
⤷ Ersatz des Wiederbeschaffungswert
Rspr.: Beschaffung einer gleichwertigen Sache = Form der Naturalrestauration
Zerstörung:
technischer Totalschaden
wirtschaftlicher Totalschaden
uneigentlicher Totalschaden (Reparatur möglich aber nicht zumutbar)
Beschädigung der Sache
Reparatur der Sache oder
auf Verlangen des Gläubigers Ersatz der zur Reparatur erforderlichen Kosten
bei merkantilem Minderwert (s.o.) auch Ersatz der "Wertdifferenz"
Verletzung von Körper und Gesundheit
Einschränkung des Grundsatzes der Dispositionsfreiheit
§ 253 I BGB → keine Dispositionsfreiheit, da sosnt finanzielle Vorteile aus immateriellen Schäden
⤷ fiktive Behandlungskosten nicht Ersatzfähig; Behandlungen müssen durchgeführt werden für SE-Anspruch
grds. Ersatfähigkeit von Behandlungskosten (gem. § 249 II BGB) auch bei rein kosmetischen Maßnahmen
§ 251 II BGB jedoch nicht auf Heilbehandlung anwendbar
Verdienstausfall
Arbeitnehmer: §§ 842, 843 BGB
Schaden entfällt nicht durch Engeltfortzahlung des Arbeitgebers nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz
aber: cessio legis (gesetzlicher Übergang) des SE-Anspruchs des Geschädigten gegen Schädiger auf den Arbeitgeber nach § 6
Entgeltfortzahlungsgesetz
Selbstständige: § 252 BGB
Noch nicht Berufstätige: § 252 BGB mit Prognose
Tätigkeit im Haushalt: §§ 842, 843 BGB
IV. Normative Erweiterung des Schadensbegriff
grds. Differenzhypothese: Vergleich tatsächlicher Zustand mit dem der ohne schädigendes Ereignis bestünde
in bestimmten Fällen muss eine normative (nur durch Wertung festellbare) Erweiterung vorgenommen werden ("Kommerzialisierung")
Typische Problemfälle:
Verlust der Arbeitskraft
Verlust von Gebrauchsvorteilen des beeinträchtigten Gegenstandes
Fehlgeschlagene Aufwendungen; Verlust von Gebrauchsvorteilen eines unbeeinträchtigten Gegenstandes
Urlaub und Freizeit
V. Haftungsausfüllende Kausalität, Zurechnung
Äquivalenz-/ Adäquanztheorie/ Schutzzweck der Norm
Schaden wäre auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten
entfällt der Pflichtwidrigkeitszusammenhang → Einwand grds. beachtilch
Hypothetische Kausalität
Schaden wäre auch ohne Handeln des Schädigers eingetreten (Reserveursachen)
Beachtlichkeit von Reserveursachen ist str.
hM.: Differenzierende Lösung → Objekt- oder Folgeschaden?
Objektschaden (✓); Begründung: Anspruch entstanden da Schadensverlauf abgeschlossen → Anspruch kann nicht wieder entfallen
Folgeschaden, zB. entgangene Nutzungen (✗); Begründung: Schadensverlauf noch nicht abgeschlossen → Einbeziehung weiterer
Entwicklungen inkl. hypothetischer Ereignisse
⤷ SE bis zum Eintritt der Reserveursache
Vorteilsausgleichung
Bereicherungsverbot: Geschädigte soll keine Vorteile aus dem schädigenden Ereignis ziehen
Anzurechnen gilt: alle Vorteile mit kausalem Zusammenhang zum schädigenden Ereignis
⤷ nicht anzurechnen: alle Vorteile die zufällig mit dem Ereignis verknüpft sind
schafft der Geschädigte sich als Ersatz eine neue Sache an, hat er sich den höheren Wert als Vorteil anrechnen zu lassen
Beachte Gedanke des § 843 IV BGB: Leistungen die nicht dem Schädiger zu Gute kommen, entlasten diesen auch nicht
VI. Kürzung des Ersatzanspruchs nach § 254 BGB
§ 254 BGB badarf eines Verschulden des Geschädigten (Mitverursachen reicht nicht aus)
Mitverschulden liegt vor, wenn die Vermeidung des Schadens in den Verantwortungsbereich des Geschädigten fällt
dabei ist der Unterschied zwischen Verpflichtungen und Obliegenheiten zu beachten
-- Coming Soon --
sofern keine Sonderreglen einschlägig sind, gilt § 254 BGB auf alle rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Schadensersatzansprüche anwendbar
Ausnahme: Erfüllungsansprüche
Erweiterung: § 254 BGB analoge Anwendung, wenn Geschädigter aus Gefährdungshaftung verantwortlich wäre
Bereicherungsrecht
§ 17 Strukturfragen
Abschöpfung von ungerechtfertigter (= "ohne rechtlichen Grund") Bereicherung (§ 818 III BGB)
vs. Haftungsrecht: Ausgleich von Schäden
ein Bereicherungsanspruch bedarf dabei keines verschuldens
Es gibt zwei Fälle:
Vindikation (§ 985 BGB): "Die Sache gehört mir"
Kondiktion (§ 812 BGB): "Die Sache gebührt mir"
für die Kondiktion ist es unerheblich warum die Bereicherung ungerechtfertigt ist;
Jedoch: Bei einem Rücktritt ensteht ein Rückgewährschuldverhältniss und somit ein Rechtsgrund, daher sind in diesem Fall die §§ 346 ff. BGB anzuwenden
Für die Leistungs- (LK) und Nichtleistungskondiktion (NLK) gibt es zwei Lehren:
Einheitslehre
durch Leistung
auf Kosten des Gläubigers
ohne rechtlichen Grund
in sonstiger Weise
Trennungslehre
durch Leistung
ohne rechtlichen Grund
in sonstiger Weise
auf Kosten des Gläubigers
⤷ LK & NLK bilden eigene Anspruchsgruppen mit jeweils eigenen tatbestandlichen Voraussetzungen; Folgen:
Merkmal des "auf Kosten des Gläubigers" entfällt bei LK komplett
Sonderregeln für die LK
diverse Regelungsprobleme (Güterbewegung/ Güterschutz)
→ wenn LK dann kann keine NLK bestehen
Aufbau der gesetzlichen Regelung:
Anspruchsvoraussetzungen:
§§ 812, 813 I, 816, 817 S. 1, 822 BGB
Sperrklauseln (kondiktionssperren):
§§ 813 II, 814, 815, 817 S. 2 BGB
Anspruchsinhalt:
§§ 818-820 BGB
Bereicherungseinrede:
§ 821 BGB
§ 18 Leistungskondiktionen (LK)
I. Übersicht
etwas erlangt
durch Leistung des Gläubigers
ohne rechtlichen Grund
keine kondiktionssperre
§ 812 I 1, 1. Fall BGB condictio indebiti
Rechtsgrund fehlt von Anfang an
Sonderfall § 813 I BGB:
Bestehen einer dauerhaften Einrede (eigene AGL)
Sperren:
§ 814 BGB
§ 817 S. 2 BGB
§ 812 I 2, 1. Fall BGB condictio ob causam finitam
Rechtsgrund ist später weggefallen
Sperre:
§ 817 S. 2 BGB
§ 812 I 2, 2. Fall BGB condictio ob rem
Bezweckter Erfolg ist nicht eingetreten
Sperren:
§ 815 BGB
§ 817 S. 2 BGB
§ 817 S. 1 BGB condictio ob turpem vel iniustam causam
Gesetzes- oder Sittenverstoß des Empfängers
Sperre:
§ 817 S. 2 BGB
II. Gemeinsamkeiten
Erlangtes Etwas
Dingliche aber auch obligatorische Rechte
Befreiung einer Verbindlichkeit
Problem der Gebrauchsvorteile und von Dienstleistungen ("Ersparnis von Aufwendungen")?
⤷ Vorteil
Leistungsbegriff
Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Mögliche Leistungszwecke:
Erfüllung einer (tatsächlichen oder vermeintlichen) Verbindlichkeit
Handschenkung
Veranlassung des Empfängers zu einer Gegenleistung
⤷ Maßgeblich ist die Zweckbestimmung des Leistenden, gemessen aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizonts
Rechtsgrund bestand, nach ex tunc Wirkung jedoch weggefallen
Forderung besteht, jedoch zwischen anderen Parteien
Forderung besteht, hat jedoch anderen Inhalt
Sonderfall des § 813 I BGB (eigene AGL):
dauernde Einrede (zB.: § 821 BGB, § 853 BGB)
die Verjährung nach § 214 I BGB ist davon aufgrund von §§ 813 I 2, 214 II BGB jedoch nicht umfasst (§ 813 I 2 BGB verweist auf § 214 II BGB und der schließt die Rückforderung des geleisteten auf eine verjährten
Verbindlichkeit aus)
Kondiktionssperre des § 814 BGB:
1. Fall: Leistender weiß, dass er zur leistung nicht verpflichtet ist
2. Fall: leistung entspricht einer Anstands- oder sittlichen Pflicht
dieser darf jedoch nicht darin liegen eine Verbindlichkeit zu erfüllen
Fallgruppen:
verpflichtungs- bzw. vollstreckungfeindliche Handlungen
künftig wirksam werdender oder zu schließender Vertrag
ob eine "Anstaffelung" anderer leistungszwecke bei wirksamen Verträgen auch darunter fallen sollte ist fraglich
die hL. löst dies jedoch über den § 313 BGB
Kondiktionssperre des § 815 BGB:
1. Fall: anfängliche Unmöglichkeit des Zwecks
2. Fall: Verhinderung des Erfolgseintritts gegen Treu und Glauben
4. Condictio op turem vel iniustam causam (zur Übersicht)
Grundfall des § 817 S. 1 BGB:
Verstoß des Empfängers gegen ein Gesetz oder die guten Sitten
Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB:
nach hM. muss der § 817 S. 2 BGB auf die anderen Kondiktionstatbestände erweitert werden, da er auch, wenn er sich urspünglich nur auf voranstehenden
Satz 1 bezieht, auf die andern Tatbestände zutrifft
die Erweiterung findet jedoch keine Anwendung auf die Nichtleistungskondiktionen
trotz des Wortlautes "gelichfalls" der ein beidseitiges Verschulden voraussetzt, muss der § 817 S. 2 BGB erstrecht gelten, wenn der Leistende allein
gegen Gesetzt oder die guten Sitten verstößt, da er sonst eine stärkere Position innehätte als der sich redlich verhaltende Empfänger
eine analoge Anwendung der Kondiktionssperre auf konkurrierende Ansprüche (zB.: § 985 BGB) ist str.
Rspr.: keine Analoge Anwendung
hL.: Analoge Anwendung je nach Einzelfall und dessen
Strafnormcharakter → nicht analog anwendbar
Rechtsschutzverweigerung → analog anwenbar (da allg. Rechtsgedanke)
§ 19 Nichtleistungskondiktionen (NLK)
I. Eingriffskondiktion
Allgemeine Eingriffskondiktion nach § 812 I 1 2. Fall BGB
Typische Eingriffsfälle:
Sachverbrauch
Rechtsverlust durch die Fälle der §§ 946-950 BGB
Voraussetzungen:
etwas erlangt
wie bei der leistungskondiktion
in sonstiger Weise auf dessen Kosten
anders als bei der LK muss der Vorteil nicht durch leistung sondern in anderer Weise erlangt sein worden ("in sonstiger Weise")
die Bestimmung der Parteien des Bereicherungsanspruch mit der
Früher: Rechtwidrigkeit des Eingriffs (veraltet und abzulehnen, da ein Vorteil auch ohne Rechtswidriges Verhalten, zB. durch
Dritte, Höhere Gewalt, Tiere, etc. erlangt werden kann)
Heute: Lehre vom Zuweisungsgehalt → Steht der Vorteil dem Bereicherungsgläubiger von Rechts wegen zu, statt dem
Bereicherungsschuldner?
ohne rechtlichen Grund
diese Merkmal lässt sich ebenfalls durch die Lehre vom Zuweisungsgehalt begründen
wurde der Vorteil durch einen Eingriff in die Rechtsposition des Bereicherungsgläubigers geschaffen, steht ihm dieser grundsätzlich zu
⤷ Rechtsgrundlosigkeit
Jedoch kann der Bereicherungsschuldner auch einen gesetzlichen Behaltensgrund haben (zB.: durch Gutgläubigen Erwerb)
Besondere Eingriffskondiktionen nach §§ 816 I 1, I 2, II BGB
Besondere Eingriffskondiktionen nach § 816 BGB
Verfügung eines Nichtberechtigten
Annahme einer Leistung nach § 816 II BGB
entgeltlich, § 816 I 1 BGB
unentgeltlich, § 816 I 2 BGB
Grundlagen
Zweck: Schuldrechtlicher Ausgleich für den Eigentumsverlust beim bisherigen Eigentümer (Anknüpfung an den Gutgläubigen Erwerb
Anspruch richtet sich nicht gegen den Dritten sondern den Verfügenden
⤷ Gutgläubiger Erwerb stellt Behaltensgrund für den Dritten dar
SE-Ansprüche aus Verträgen zwischen dem Nichtberechtigten und dem Berechtigtem oder aus der GoA können nebenher geltend gemacht werden
Wichtig!: Die Regelung des § 816 I 1 BGB gilt ggü. der Allg. Eingriffskondiktion als spezieller und genießt somit
Vorrang
§ 816 I 2 BGB setzt ableitend dei Entgeltlichkeit der Verfügung voraus
Keine Berechtigung des Verfügenden
Beim Verfügenden muss es sich um einen Nichtberechtigten handelt
Ob der Verfügende berechtigt war oder nicht richtet sich nach Sachenrechtlichen Vorschriften
Genehmigt es der Eigentümer (nach § 185 I BGB) so kann auch ein Dritter wie ein berechtigter über die Sache verfügen
⤷ Auschluss des § 816 I 1 BGB
Wirksamkeit der Verfügung
Die Verfügung kann durch den Gutgläubigen Erwerb des Empfängers wirksam werden
⤷ Berechtigter → Empfänger aus § 985 BGB (✗); Berechtigter → Nichtberechtigten aus § 816 I 1 BGB (✓)
Liegt kein Gutgläubiger Erwerb (zB. aufgrund von Bösgläubigkeit oder dem Berechtigten ist die Sache abhanden gekommen) vor, wird die Verfügung
nicht wirksam
⤷ Berechtigter → Empfänger aus § 985 BGB (✓); Berechtigter → Nichtberechtigten aus § 816 I 1 BGB (✗)
Ist der Gutgläubige Erwerb gescheitert kann die Verfügung dennoch wirksam werden, wenn der Berechtigte diese nach § 185 II 1 BGB genehmigt
⤷ Berechtigter → Empfänger aus § 985 BGB (✗) [da der Dritter hier wirksam Eigentum erwirbt];
Berechtigter → Nichtberechtigten aus § 816 I 1 BGB (✓)
Die Genehmigung kann auch konkludent erfolgen, wenn der Berechtigte den Nichtberechtigten auf Herausgabe des Erlangten in Anspruch nimmt
Herausgabe des Erlangten (durch die Verfügung)
liegen die Voraussetzungen des § 816 I 1 BGB vor, so kann der Berechtigte Herausgabe des Erlangten (durch die Verfügung) verlangen
streitig ist dabei ob dies "nur" den Wertersatz (§ 818 II BGB) oder auch den Erlös umfasst:
MM: Nur Wertersatz (§ 818 II BGB), da das Erlangte (zB.: Befreiung einer Verpflichtung) ggf. nicht in Natur herausgegeben werden kann
→ Wertersatz; Mehrerlös idR durch die Geschäftstüchtigkeit des Nichtberechtigten erlangt und sollte daher ihm zustehen
hM: Erlös ist Herauzugeben, da der Wortlaut des § 816 I 1 BGB die Herausgabe des Erlangten beschreibt; idr kann sich der
Nichtberechtigte in den Fällen eines Mindererlöses auf die Entreicherung nach § 818 III BGB berufen; Veräußerung ist allein Sache des
Eigentümers → Zuweisungsgehalt des Eigentums umfasst damit auch den Veräußerungserlös
⤷ hM ist zu folgen da überzeugende
unentgeldlicher Erwerb vom Nichtberechtigten
⤷ Nichtberechtigter hat keine Vorteile erzielt → keinen Anspruch gegen Nichtberechtigten aus § 816 I 1 BGB
Stattdessen Anspruch gegen den Erwerber (Gutgläubiger Erwerb hier nicht kondiktionsfest, da unentgeldlicher Erwerb weniger
schutzwürdig)
Leistung des Schuldners an einen nichtberechtigten statt den Gläubiger (zB. aufgrund von Unwissen einer Anspruchsabtretung)
⤷ Nichtebrechtigter erhält auf Kosten des Berechtigten einen Vorteil
⤷ Forderung des Gläubigers → Nichtberechtigten aus § 816 II BGB
Muss der Gläubiger die leistung nicht kraft Gesetztes gegen sich wirken lassen, so kann er diese nachträglich noch nach den Vorschriften des
§ 185 II 1 BGB iVm. § 362 II BGB mittels der Genehmigung tun
Durchgriffskondiktion nach § 822 BGB
stellt eine eigene AGL dar
im Gegensatz zum § 816 I 2 BGB erwirbt der Dritte bei § 822 BGB vom Berechtigten
die schwache Stellung des unentgeltlichen Erwerbs hat er mit dem § 816 I 2 BGB gemeinsam
Voraussetzungen:
Anspruch des Gläubigers gegen den Empfänger des Bereicherungsgegenstands
unentgeldliche Zuwendung an einen Dritten
daraus resultierende Entreicherung (§ 818 III BGB) beim Empfänger
Im Verhältnis zur Primärkondiktion ist § 822 BGB subsidiär (da ausscheiden des § 822 BGB bei verschärfter Haftung des Empfängers)
II. Verwendungskondiktion (§ 812 I 1 2. Fall BGB)
beachte § 951 BGB und Eigentümer-Besitz-Verhältnisse (EBV)
III. Rückgriffskondiktion (§ 812 I 1 2. Fall BGB)
bachte § 267 BGB und vorrangige Ausgleichsmechanismen (zB.: Gesamtschuld)
§ 20 Inhalt des Anspruchs
I) § 812 I BGB Das Erlangte & § 818 I Nutzungen + Surrogate
Grundsätzlich ist, sofern möglich, das erlangte in Natur herauszugeben, zB.:
Besitz → Besitzverschaffung
Eigentum → Rückübereignung
Forderung → Zession
ist dies nicht möglich, ist der Wert zu ersetzen (§ 818 II BGB)
dies gilt auch für die durch § 818 I Alt. 1 erfassten tatsächlich gezogenen
Nutzungen und die in § 818 I Alt. 2 BGB erfassten Surrogate (Erwerb
auf grund von Gesetz; Ersatz für Zerstörung, Beschädigung, Entziehung; kein Veräußerungserlös)
II)§ 818 II BGB Wertersatz
Dabei bemisst sich der geschuldete Wert nach einem objektiven Maßstab
Der subjektive Nutzen den der Bereicherte bezieht ist jedoch eine Frage des § 818 III BGB
III) § 818 III BGB Entreicherung
Der Anspruch könnte durch die Entreicherung (§ 818 III BGB) beim
Bereicherten jedoch entfallen sein
⤷ eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendung schließt eine Entreicherung idR aus (siehe Def.)
Problem: Ersparniss von Aufwendungen?
Ebenso kann eine Entreicherung vorliegen, wenn das Erlangte für den Empfänger subjektiv wertlos ist
Problem: aufgedrängten Bereicherung
IV) §§ 818 IV, 819 BGB verschärfte Haftung
Die Haftung kann jedoch auch verschärft werden indem der Empfänger gem. § 818 IV BGB nach den allgemeinen Vorschriften haftet; dafür gilt folgendes:
Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grunds nach § 819 I BGB
Positive Kenntnis bei Empfang oder Kenntnis später erlangt
Kenntnis der Umstände & bewusstes ignoriern
Kenntnis der Anfechtbarkeit (siehe § 142 II BGB)
Inhalt der Haftung:
SE (inkl. Vermögensschäden) + Nutzungen nach §§ 292, 987 ff. BGB
Verzinsung nach §§ 288, 291 BGB
commodum ex negotiatione nach § 285 BGB (BGHZ 75, 203)
Geld gem. "Geld muss man haben" nach § 276 BGB (BGHZ 83, 293)
⤷ Dabei ist eine Berufung auf den § 818 III BGB ausgeschlossen
V) Teleologische Korrektur des § 818 III BGB bei gegens. Verträgen: Die Saldotheorie
Bei der Teleologischen Korrektur des § 818 III BGB gibt es zwei Theorien:
Zweikondiktionentheorie (veraltet):
Hier haben beide Parteien voneinander unabhängige Kondiktionsansprüche
⤷ Problem: Beide Ansprüche sind Zug-um-Zug zu erfüllen, zusätzlich würde dem entreicherete Empfänger, durch eine getrennte Betrachtung, eine
stärkere Position inne (er würde nach § 818 III BGB weder Herausgabe noch Wertersatz schulden, könnte selber aber seinen Anspruch geltend machen)
Saldotheorie:
Bei gegenseitig gleichartigen Ansprüchen werden diese saldiert ist die Bereicherungssache untergegangen so tritt ihr Wert an ihre Stelle; Wird dabei
der Bereicherte entreichert wird der Wert der untergegangen Sache von seinem Anspruch abgezogen.
Bsp.: K hat gegen V Anpsruch auf Rückzahlung von 100€. Sache im Wert von 80€ ist bei K untergegangen → K entreichert
⤷ K Anspruch auf: 100€ - 80€ = 20€
Dabei gibt es drei Fallgruppen:
Anspruch - Entreicherung
< 0
= 0
> 0
Kein Anspruch
Anspruch in Höhe des Ergebnis
nicht anwendbar, wenn ein Partei vorgeleistet hat; hier Teleologische Reduktion des § 818 III BGB
Ebenso nicht anwendbar, wenn Saldotheorie zu lasten eines nicht (voll) Geschäftsfähigen oder in Fällen der arglistigen Täuschung und
widerrechtlichen Drohung
Ein Teil der Literatur ist für die Wiedereinführung der Zweikondiktionentheorie, mit Einschränkung des § 818 III BGB durch Teleologische
Reduktion und Wertungskriterien
Begründung: Saldotheorie insg. verfehlt
§ 21 Bereicherungsausgleich bei mehreren Personen
Aufbau eines (typischen) Mehrpersonenverhältnisses (Leistungskette)
A
⇒
Deckungsverhältnis
B
⇓ Valutaverhältnis
C
Probleme:
grds. hat die Leistungskondiktion Vorrang
Im Falle eines fehlerhaften Verhältnisses gilt die Rückgewähr in diesem Verhältnis
Sind alle Verhältnisse betroffen, wird auch hier in den jeweiligen Verhältnissen kondiziert ein Direktdurchgriff ist nur in bestimmten Situationen
möglich; Begründung:
Die Parteien sollen ihre Einwendungen gegen ihren Vertragspartner mit dem der Vertrag gescheitert ist behalten können
Auschluss von exceptio ex iure tertii: Schutz der Parteien vor Einwendungen aus Verhältnissen ihrer Partner mit Dritten
Die Parteien müssen nur das Insolvenzrisiko ihrer (ausgesuchten) Partner tragen und nicht das von (unausgesuchten) Dritten
Abgekürzte Lieferung & Anweisungsketten
A
⇒
Deckungsverhältnis
B
⇘ Zuwendungsverhältnis
⇓ Valutaverhältnis
C
Probleme:
Abgekürzte Lieferung
entgegen der in der Praxis üblichen Direktübereignung des A an den C, fungiert das Sachenrecht einen Zwischenerwerb des B (Geheißerwerb)
Bei einem Bereicherungsausgleich wird anstatt der sachenrechtlichen Einordnung der Erfüllungswille des A dem B gegenüber beachtet; dieser widerum
will mit der Anweisung an A der "Durchlieferung" seinen leistungspflichten gegenüber C erfüllen
⤷ Es handelt sich viel mehr um zwei Leistungen; Interessenlage aus der leistungskette (siehe oben) trifft auch hier zu
⤷ Rückabwicklung in den einzelnen Verhältnissen
Anweisungskette
Hauptproblem: Fehlerhafte Anweisung
Widerruf der Anweisung
Kannte C den Widerruf (Aus Sicht des C keine leistung des B): NLK A → C
Kannte C den Widerruf nicht: nach alter Ansicht nur Deckungsverhältnis betroffen, Kondiktion A → B; Dem steht jedoch
§ 675u S. 1 BGB entgegen, daher nach neuer Auffassung: Empfängerhorizont unerheblich und NLK A → C
Fehlen einer zurechenbaren Anweisung
Kennt C den Fehler: NLK A → C
Kennt C den Fehler nicht: eigentlich Kondiktion A → B aber wegen Rechtsscheingrundsätzen NLK A → C
Konkurrenz Leistungskondiktion vs. Eingriffskondiktion
Ein Besonderes Problem entsteht in Fällen der §§ 946-950 BGB; hier erwirbt der Empfänger (C) kraft Gesetz das Eigentum und nicht durch eine Leistung seines
Partners (B)
Da der ursprüngliche Eigentümer (A) gleizeitig Eigentum verliert und nicht an den Empfänger geleistet hat, stünde ihm eigentlich ein NLK zu
Aus der Empfängersicht erlangt er das Eigentum jedoch durch Leistung seines Partners; jedoch erwirbt er eigentlich Eigentum kraft Gesetztes unmittelbar vom
ursprünglichen Eigentümer
⤷ Dies stellt keine zufriedenstellende Lösung dar; daher wird sich an den Vorschriften des Gutgläubigen Erwerbs orientiert:
war ein Gutgläubiger Erwerb des C durch den B vorher möglich, so hat A einen Bereicherungsanspruch gegen B nicht aber gegen C
war kein Gutgläubiger Erwerb vorher möglich (zB. wegen Bösgläubigkeit des C oder die Sache ist dem A abhanden gekommen), so hat A gegen C einen
Bereicherungsanspruch
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
§ 22 Strukturfragen
Die GoA kennt grundlegend 4 Fallgruppen (hier anhand eines Beispiels):
A kümmert (Futter, Snacks [das notwendigste]) sich zwei Wochen um den Labradoodle (L) des B,
weil B in eine Unfall verwickelt war, jetzt im Krankenhaus liegt und A verhindern wollte, dass L in der Zwischenzeit verstirbt. ⤷ altruistisches Helfen
weil A der Ansicht ist, dass B seinen Hund nicht gut genug behandelt und ihm nicht genug Futter bereitstellt, sodass A nun etwas dagegen unternehmen
muss. ⤷ Besserwisserisches Sich-Einmischen
weil der L dem A zugelaufen ist und A deshalb nun glaubt, dass L sein Hund sei. ⤷ Irrtümliche Behandlung des fremden Geschäfts als eigenes
weil A den L von B entwendet hat um ihn zu mästen und ihn an einen Delikatessenhändler zu verkaufen. ⤷ Absichtlicher Eingriff in fremden Rechtskreis
§§ 677-687 BGB
Besorgung eines fremden Geschäfts
"echte" GoA
(Fremdgeschäftsführung)
"unechte" GoA"
(Eigengeschäftsführung)
berechtigte GoA
unberechtigte GoA
irrtümliche Eigengeschäftsführung (§ 687 I BGB)
angemaßte Eigengeschäftsführung (§ 687 II BGB)
Ansprüche des Geschäftsführers (GF):
§§ 683 S. 1, 670 BGB
Ansprüche des GF:
§ 684 S. 1
Ansprüche des GF:
§§ 687 II 2, 684 S. 1 BGB
Ansprüche des Geschäftsherrn (GH):
§§ 681 S. 2, 667 BGB
§§ 280 I, 677 BGB
Ansprüche des GH:
§§ 681 S. 2, 667 BGB (str.)
§§ 280 I, 677 BGB (str.)
§ 678 BGB
Ansprüche des GH:
§§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 BGB
§§ 687 II 1, 678 BGB
§ 23 Echte GoA
I. Voraussetzungen/ Tatbestand
Fremdes Geschäft
Geschäft(sbesorgung)
als Geschäftsbesorgung gilt jede Tätigkeit rechtsgeschäftlicher oder tatsächlicher Art
reine Gefälligkeiten werden jedoch nicht erfasst
Fremd
Fällt das Geschäft in den Interessenkreis eines anderen, gilt das Geschäft als fremd
dabei gibt es drei Fälle:
Objektiv fremde Geschäfte
"Auch-fremde Geschäfte", wenn das Geschäft nicht vollständig in einen fremden sondern auch in den eigenen Interessenskreis fällt
Objektiv neutralen Geschäfte (fremdheit wird durch den nach außen tretenden Fremdgeschäftsführungswille begründet)
Fremdgeschäftsführungswille
Der Fremdgeschäftsführungswille (FGFW) ist das Abgrenzungsmerkmal zur "unechten" GoA
Dieser besteht dabei aus zwei Elementen:
Kenntnis über die Fremdheit
Wille, das Geschäft als fremdes zu führen
Irrtümer beim Geschäftführer über den Geschäftsherrn sind dabei unerheblich, da der tatsächliche Geschäftsherr verpflichtet und berechtigt wird
(§ 686 BGB)
Die Anforderungen an den FGFW unterscheiden sich dabei von Szenario zu Szenario:
Objektiv fremdes Geschäft: FGFW wird vermutet
Objetiv neutrales Geschäft: FGFW muss in hinreichender Art und Weise nach außen erkennbar sein
"Auch-fremdes Geschäft":
Rspr. + Lit.: FGFW wird vermutet
GgA.: FGFW muss in hinreichender Art und Weise nach außen erkennbar sein
Dabei ergeben sich einige Problemfallgruppen:
die hL lehnt hier eine Fremdgeschäftsführungswillen jedoch ab
Begründung: der Hoheitsträger sich nicht den Weisungen des Geschäftsherrn unterordnen will und somit auch keinen
Fremdgeschäftsführungswillen hat
außerdem handelt der Hoheitsträger nicht "ohne Beauftragung oder sonstige
Berechtigung" sondern nach öffentlich-rechtlichen Dienstverpflichtungen
Rspr.: hier "auch-fremdes-Geschäft" daher FGFW zui vermuten; dennoch GoA (✗)
Begründung: solche Aufwendungen im Risikobereich des vertragsanbahnenden Geschäftsführer liegen
(privatautonomische Entscheidungsmacht)
eA: FGFW (✗), da der vertraganbahnende "Geschäftsführer" ohne Vertrag kein Geschäftsführer sein
will
aA.: einmal entstandener Anspruch kann durch Verweigerung des Vertrags nicht wieder entfallen
Rspr.: Fremdgeschäftsführungswille über die Grundsätze des "auch-fremden-Geschäfts" ist zu vermuten
Ausnahme: Vertrag zwischen dem Geschäftsführer und dem Dritten regelt die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers
umfassend und abschließen
Problem: Hintergedanke, dass gesetzliche Ausgleichsansprüche bei Vorliegen von vertraglichen Regelungen nach dem
Grundsatz der Privatautonomie ausgeschlossen sind
⤷ eigtl. generelle Ausschließung der Anwendung der §§ 677 ff. BGB da Geschäftsführer seine Verpflichtung dem
Dritten gegenüber erfüllen möchte statt im Interesse des Geschäftsherrn zu handeln
Rspr.: da es sich um ein "auch-fremdes-Geschäft" handelt ist der FGFW zu vermuten
Lit.: FGFW (✗), da der "Geschäftsführer" nur seine (vermeintlichen) Pflichten dem "Geschäftsherrn" ggü.
nachkommen möchte
Kriterium des: kommt die Erfüllungswirkung auch den anderen Schuldnern zu Gute? ist dies zu verneinen, dann gilt:
fremdes Geschäft (✗)
werden die anderen Schuldner (zB. wie bei der Gesamtschuldl) ebenfalls von ihrer Verbindlichkeit dem Gläubiger
befreit, gilt: auch-fremdes-Geschäft (✓)
Aber: Schuldner will idR nur seine eigene Verbindlichkeit erfüllen → FGFW (✗) (+ im Falle der
Gesamtschuldnerschaft schließt § 426 BGB einen Rückgriff auf die §§ 677 ff. BGB aus)
Bsp.: PKW fahrer (P) weicht dem entgegenkommenden und auf Ps Spur gekommen Radfahrer (R) aus und fährt mit
seinem Auto gegen einen Baum.
hM.: FGFW nur dann vermutet, wenn der Kraftfahrer nicht haftbar ist (zB. nach § 17 III StVG); andernfalls ist
Ausweichen lediglich im Eigeninteresse
Rsp.: Mitverursachung wird mindernd berücksichtigt bei der Höhe der "angemessenen" Entschädigung
Ohne Auftrag oder sons. Berechtigung
"Auftrag/ beauftragung" ist weit zu verstehen, umfasst damit nicht nur den Auftrag (§ 662 BGB) sondern jedes Rechtsgeschäft
sonstige Berechtigungen zum Geschäft leiten sich idR aus dem Gesetz ab (zB. Organe einer GmbH oder AG für die Gesellschaft/ Eltern für Kinder)
nicht als sonstige Berechtigung gelten die Vorschriften über die Notwehr, Notstand oder die Selbsthilfe; hier Aufwendungsersatz nach
§§ 683, 684 BGB
ist das Rechtsgeschäft zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr nichtig, liegt zwar keine sons. Berechtigung vor aber die Anwendung der
§§ 677 ff. BGB scheitert am fehldenen Fremdgeschäftsführungswille (gilt auch wenn Geschäftsführer Geschäft auf grundlage eines Vertrages mit einem
Dritten führt) [siehe oben]
Berechtigung zur Übernahme des Geschäfts (§ 683 S. 1 BGB)
Interesse und Wille des Geschäftsherrn
§ 683 S. 1 BGB setzt voraus, dass die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen Willen des Geschäftsherrn
entsprechen muss
Interesse = objektive Kriterien aus der Sicht eines verständigen Dritten + Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
wirkliche Wille = geäußerter oder aus den Umständen erkennbare tatsächliche Wille
Eine Kenntnis (oder die Möglichkeit dazu) des Geschäftsführers vom wirklichen Willen ist unerheblich
Unkenntnis unverschuldet? → Haftung nach § 678 (✗)
kann der wirkliche Wille nicht ermittelt werden, ist der mutmaßliche Wille maßgebend: Ermittlung anhand von objektiven Maßstäben
Ausnahme des Wortlaust des § 683 S. 1 BGB: Geschäftsübernahme enstpricht nicht dem Interesse aber dem geäußerten Willen des
Geschäftsherrn (Vorrang des individuellen Willen)
der Geschäftsherr muss nicht geschäftsfähig sein → wirlicher oder mutmaßliche Wille des gesetzlichen Vertreters ist maßgeblich
Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens
sind d. Voraussetzungen des § 679 BGB einschlägig ist ein entgegenstehender Willer des GH zu vernachlässigen
↳ Erfüllung einer Pflicht des GH deren Erfüllung im öff. Interesse liegt oder gesetzl. Unterhaltspflicht des GH wird
ohne Geschäftsführung nicht rechtzeitig erfüllt
Bei der Pflicht muss es sich um eine Rechtspflicht handeln, bloße sittliche Verpflichtungen sind nicht ausreichend
(Rettung eines freiverantwortlichen Suizidenten ist nicht von § 279 BGB erfasst;
Anmerkung: Der Retter könnte ein Anspruch aus § 823 I BGB haben, da der Gerettete sich grds. RG-verletzungen des Retters anrechenen lassen
muss, da dieser sich zur Rettungsmaßnahme "herausgefordert" fühlen darf)
Genehmigung nach § 684 S. 2 BGB
Geschäftsherr kann eine unberechtigte GoA ausdrücklich oder konkludent (zB. durch das Herausfordern des durch die Geschäftsführung
erlangten) genehmigen
⤷ GoA gilt als von Anfang an als berechtigt
II. Rechtsfolgen
Rechtsfolgen der echten GoA
Berechtigte GoA "Geschäftsführung entspricht dem Interesse & Willen des GH"
Ansprüche des Geschäftsführers
Ansprüche des Geschäftsherrn
Ersatzfähig sind Aufwendungen
die einen kausalen Zusammenhang mit der Geschäftsausführung haben (Geschäftsausführung wird bezweckt)
auch umfasst sind Verbindlichkeiten i.S.d. § 257 BGB
diese musste der GF für erforderlich halten, entweder weil sie
objektiv erforderlich sind, oder
der GF sie nach sorgfältiger Prüfung dafür halten durfte
Das Erfolgsrisiko liegt beim GH
Vergütung
fällt Tätigkeit in beruflichen Arbeitskreis und wird üblicherweise nur gegen Vergütung vorgenommen (§ 1877 III BGB
entprechend anwenden) → Vergütung (✓)
Schäden
Schadensersatz (unfreiwillige Vermögensopfer + analog Schmerzensgeld, § 253 II BGB) nur wenn die der Tätigkeit anhängenden
typischen Risiken sich darin verwirklichen
Pflichten aus § 677 BGB
Wahrung des Interesse des GH mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen
Zu trennen sind Übernahmewillen und Ausführungswillen
↳ Übernahme kann Interesse und Wille des GH entsprechen, konkrete Ausführung jedoch nicht
Pflicht gilt auch bei unberechtigter GoA
Pflichtverletzung
liegt vor bei Geschäftsausführung entgegen dem Interesse mit Rücksicht auf den Willen des GH
grds. keine Durchführungspflicht; Ausnahme: durch Abbruch würde Schaden entstehen, der sonst nicht entstehen würde
Verschulden
GF muss pflichtwidrige Ausführung zu vertreten haben
der Maßstab dafür richtet nach §§ 276 ff. BGB
→ Verschulden wird nach § 280 I 1 BGB grds. vermutet
Haftunsprivileg § 680 BGB
Voraussetzung: Geschäft muss die Abwehr einerDrohende drigende
Gefahr bezwecken (Abwendung muss nicht erfolgreich sein)
nach h.M. auch für Angehörige des GH oder ihm nahestehenden Personen (str.)
Auch Scheingefahr (irrtümliche Annahme einer Gefahr) ist umfasst, sofern der GF die vermeintliche Gefahrenlage unverschuldet oder
zumindest nicht mit grober Fahrlässigkeit verkannt hat
↳ GF hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten; Haftungsprivilig gilt nicht ggü. Dritten
↳ § 680 BGB gilt für Übernahme (§ 678 BGB), Ausführung (§§ 677, 280 BGB) des Geschäfts und konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung
Anspruchsumfang
nur ausführungsbedingte Schäden nach §§ 249 ff. BGB
Nicht umfasst sind Nachteile aufgrund Erfolglosigkeit des Geschäfts
Anzeigepflicht, § 681 S. 1 BGB
GF muss GH Geschäftsübernahme alsbald anzeigen und ggf. dessen Entscheidung abwarten
↳ Ziel: willen des GH ermitteln und berücksichtigen
Auskunftspflicht, §§ 681 S. 2, 666 BGB
GF muss GH Auskunft über Stand des Geschäfts geben und Rechenschaft ablegen
GH soll Informationen erlangen können, die zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche von nöten sind
Herausgabepflicht, §§ 681 S. 2, 667 BGB
Herauszugeben ist das Erlangte: jeder im Zusammenhang des Geschäftsführung erhaltender Vorteil
z.B.: Unterlagen, erzielter Gewinn
ist Geld herauszugeben, so ist dieses zu verzinsen, §§ 681 S. 1, 668 BGB
Verletzung dieser Pflichten
Es gelten die allg. schuldrechtlichen Vorschriften: §§ 280 ff., 249 ff. BGB (insb. Schadensersatz nach § 280 I BGB)
§§ 680 und 682 BGB sind ebenfalls anwendbar
Unberechtigte GoA "Geschäftsführung entspricht nicht dem Interesse oder Willen des GH"
Ansprüche des Geschäftsführers
Ansprüche des Geschäftsherrn
Besonderer Bereicherungsanspruch: vom GH erlangte = ersparte Aufwendungen
Str. ob Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung; n.h.M. Rechtfolgenverweisung
Umfang des Anspruchs richtet sich nach § 818 f. BGB (nicht bei Entreicherung des GH, § 818 III BGB)
↳ GF trägt Risiko der erfolglosen unberechtigten GoA
Einwendungen des § 685 BGB sind zu beachten
Pflichten aus § 677 BGB
Wahrung des Interesse des GH mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen
Zu trennen sind Übernahmewillen und Ausführungswillen
↳ Übernahme kann Interesse und Wille des GH entsprechen, konkrete Ausführung jedoch nicht
Pflicht gilt auch bei unberechtigter GoA
Pflichtverletzung
liegt vor bei Geschäftsausführung entgegen dem Interesse mit Rücksicht auf den Willen des GH
grds. keine Durchführungspflicht; Ausnahme: durch Abbruch würde Schaden entstehen, der sonst nicht entstehen würde
Verschulden
GF muss pflichtwidrige Ausführung zu vertreten haben
der Maßstab dafür richtet nach §§ 276 ff. BGB
→ Verschulden wird nach § 280 I 1 BGB grds. vermutet
Haftunsprivileg § 680 BGB
Voraussetzung: Geschäft muss die Abwehr einer Drohende drigende
Gefahr bezwecken (Abwendung muss nicht erfolgreich sein)
nach h.M. auch für Angehörige des GH oder ihm nahestehenden Personen (str.)
Auch Scheingefahr (irrtümliche Annahme einer Gefahr) ist umfasst, sofern der GF die vermeintliche Gefahrenlage unverschuldet oder
zumindest nicht mit grober Fahrlässigkeit verkannt hat
↳ GF hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten; Haftungsprivilig gilt nicht ggü. Dritten
↳ § 680 BGB gilt für Übernahme (§ 678 BGB), Ausführung (§§ 677, 280 BGB) des Geschäfts und konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung
Anspruchsumfang
nur ausführungsbedingte Schäden nach §§ 249 ff. BGB
Nicht umfasst sind Nachteile aufgrund Erfolglosigkeit des Geschäfts
Voraussetzungen:
Geschäftsübernahme muss dem wirklichen o. mutmaßlichen Willen des GH widersprechen
Verschulden: GF muss den vom GH entgegenstehenden Willen gekannt oder aufgrund von Faahrlässigkeit nicht
gekannt haben